Sybille M. Meier

Handbuch Betreuungsrecht


Скачать книгу

target="_blank" rel="nofollow" href="#ulink_ca6e6031-8cfc-510b-9f15-0f066933b7ef">5.Schaden

       6.Folgen fehlender Aufsicht

       7.Anordnung von Zwangsgeld

       a)Verfahren

       b)Rechtsmittel

       XXI.Die Entlassung des Betreuers

       1.Zuständigkeit

       2.Verfahren

       3.Rechtsmittel

       4.Folgen der gerichtlichen Entscheidung

       5.Entlassungsgründe

       a)Wegfall der Eignung

       b)Vorliegen eines wichtigen Grundes

       c)Betreuerseitige Unzumutbarkeit der Amtsfortführung

       d)Möglichkeit der Übertragung der Betreuung auf einen ehrenamtlichen Betreuer

       e)Vorschlag einer gleich geeigneten Person durch den Betreuten

       f)Ersetzung des Vereins-/Behördenbetreuers durch eine natürliche Person

       XXII.Die gerichtlichen Überprüfungsfristen

       1.Aufhebung oder Änderung der Betreuerbestellung

       2.Bestellung eines Vereins oder der Betreuungsbehörde zum Betreuer

       XXIII.Die Rechtsmittel gegen die Betreuungsgerichtsentscheidungen

       1.Beschwerdeberechtigung

       2.Beschwerdeverfahren

       3.Rechtsbeschwerde und Sprungrechtsbeschwerde

       4.Antrag auf gerichtliche Entscheidung

       XXIV.Der Fall Amanda M.

       1.Verletzung von Verfahrensrechten

       a)Sachverständigengutachten

       aa)Bekanntgabe der Person des Sachverständigen

       bb)Erlass eines Beweisbeschlusses durch das Gericht zur Vorbereitung eines Sachverständigengutachtens

       cc)Richterliche Überprüfungspflicht eines Sachverständigengutachtens

       dd)Vorherige Bekanntgabe des Inhalts des Sachverständigengutachtens an den Betroffenen

       b)Nicht erfolgte Verfahrenspflegerbestellung

       c)Verstoß gegen § 26 FamFG

       2.Verstoß gegen materielles Recht

       a)Anordnung des Aufgabenkreises Vermögenssorge

       b)Anordnung des Aufgabenkreises Aufenthaltsbestimmung

       3.Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge/Zustimmung zu Heilbehandlungsmaßnahmen

       4.Wohnungsangelegenheiten

       C. Die