Stefan Schwab

Arbeitsrecht in der Umstrukturierung


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118 BetrVG, d.h. Unternehmen und Betriebe, die unmittelbar und überwiegend politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Bestimmungen oder Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung dienen, wie z.B. Zeitungs- und Zeitschriftenverlage[65], finden die §§ 111 bis 113 BetrVG nur insoweit Anwendung, als sie den Ausgleich oder die Milderung wirtschaftlicher Nachteile für die Arbeitnehmer infolge von Betriebsänderungen regeln (§ 118 Abs. 1 Satz 2 BetrVG).[66] Das bedeutet, dass in diesen Betrieben kein Interessenausgleich abgeschlossen werden muss. Allerdings wird die Unterrichtung über die geplante Betriebsänderung hierdurch nicht entbehrlich. Das gilt auch für das Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 und 3 KSchG (vgl. dazu ausführlich Rn. 305 ff.).

      2. Kapitel Umstrukturierung durch BetriebsänderungenII. Betriebsänderungen i.S.d. § 111 BetrVG › 2. Tatbestände des § 111 Satz 3 Nrn. 1 bis 5 BetrVG

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      Der Betriebsbegriff i.S.d. § 111 BetrVG ist der allgemeine Betriebsbegriff des BetrVG, wie er durch die Regelungen in §§ 1, 4 BetrVG konkretisiert wird.

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      Beispiel:

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