ihm auch eine erhebliche Zahl (i.S. v. § 17 Abs. 1 KSchG) der Arbeitnehmer des Betriebes beschäftigt wird.[86] Bei größeren Betrieben wird zudem verlangt, dass in dem betreffenden Betriebsteil mindestens 5 % der Belegschaft beschäftigt sind.[87] Auch hier werden die Zahlenwerte des § 17 KSchG aber als Richtwerte und nicht als absolute Zahlengrenzen verstanden, so dass bei geringfügigen Abweichungen eine Gesamtbetrachtung erforderlich ist, die auch die wirtschaftliche Bedeutung für den Gesamtbetrieb berücksichtigt.[88]
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Ob ein Betriebsteil unabhängig von dem Überschreiten der Schwellenwerte unter Berücksichtigung anderer Umstände, insbesondere seiner Bedeutung für den Gesamtbetrieb in der Gesamtschau als wesentlicher Betriebsteil angesehen werden kann und damit die wirtschaftliche oder sonstige Bedeutung eines Betriebsteils mit in die Prüfung einbezogen werden kann (qualitative Betrachtung), hat das BAG bisher offen gelassen.[89]
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Abgelehnt hat das BAG in den bisher entschiedenen Fällen jedoch die Möglichkeit, einen Betriebsteil ausschließlich auf andere Umstände zu stützen.[90] Danach ist ein Betriebsteil insbesondere nicht allein deswegen ein wesentlicher Betriebsteil, weil in ihm ein notwendiges Vorprodukt gefertigt wird.[91] Unabhängig von seiner Größe ist nach Ansicht des BAG zudem auch die Auflösung einer betriebseigenen Reinigungsabteilung einer Druckerei und die Übertragung der Reinigungsarbeiten auf eine Fremdfirma keine Stilllegung eines wesentlichen Betriebsteiles, wenn in der Reinigungsabteilung nicht ein erheblicher Teil der Belegschaft beschäftigt wird.[92] Es bleibt jedoch stets zu prüfen, ob nicht eine andere Betriebsänderung i.S.d. § 111 Satz 3 BetrVG vorliegt.
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Abzugrenzen ist die Betriebsstillegung auch zum Fall einer Verlegung des Betriebs. Bleibt die Belegschaft erhalten, d.h. wird der wesentliche Teil der bisherigen Belegschaft am neuen Standort weiterbeschäftigt, handelt es sich um eine bloße Verlegung.[93] Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn eine nicht unerhebliche räumliche Verlegung des Betriebes vorgenommen, die alte Betriebsgemeinschaft tatsächlich und rechtsbeständig aufgelöst und der Betrieb an dem neuen Ort mit einer im wesentlichen neuen Belegschaft fortgeführt wird, die dort neu eingestellt wird. Dann kann es sich um eine Stilllegung und anschließende Neuerrichtung handeln.[94] Die Abgrenzung ist von Bedeutung für die Beendigung des Betriebsratsamtes und den Kündigungsschutz der Betriebsräte.
c) Einschränkung des Betriebs oder eines wesentlichen Betriebsteils
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Eine Einschränkung des Betriebs liegt vor, wenn der Betriebszweck zwar weiterverfolgt wird, dies jedoch unter einer nicht nur vorübergehenden Herabsetzung der Betriebsleistung geschieht. Nach der Rechtsprechung des BAG kann dies sowohl durch eine Verringerung der sächlichen Betriebsmittel als auch durch eine Einschränkung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und damit der personellen Leistungsfähigkeit des Betriebes bedingt sein.[95] Hierunter kann die Stilllegung von größeren Maschinen oder die Verringerung der Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer fallen.[96] Eine nur vorübergehende geringere Auslastung der Betriebsanlagen ohne nennenswerte Verminderung des Personals genügt jedoch nicht,[97] ebenso wenig genügt eine betriebstypische Schwankung (Winterpause, Sommerloch).[98]
d) Betriebseinschränkung durch bloßen Personalabbau
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Eine Betriebsänderung i.S.d. § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG kann auch in einem bloßen Personalabbau liegen. Dies zeigt die Regelung in § 112a Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Voraussetzung für die Annahme einer Einschränkung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen i.S.d. § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG ist, dass der Personalabbau eine relevante Zahl von Arbeitnehmern erfasst. Maßgebend sind dafür die Schwellenwerte des § 17 Abs. 1 KSchG; in größeren Betrieben mit mehr als 600 Arbeitnehmern müssen allerdings mindestens 5 % der Belegschaft betroffen sein.[99] In Kleinbetrieben mit bis zu 20 Arbeitnehmern müssen für eine Betriebsänderung i.S.d. § 111 BetrVG durch alleinigen Personalabbau nach der Rechtsprechung des BAG mindestens sechs Arbeitnehmer betroffen sein.[100]
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Damit sind bei der Beantwortung der Frage, ob ein bloßer Personalabbau zugleich eine Betriebseinschränkung darstellt, als Orientierungsgrößen folgende Schwellenwerte zu berücksichtigen:
Betriebsgröße | Umfang des Personalabbaus |
---|---|
21 bis 59 Arbeitnehmer | mindestens 6 Arbeitnehmer |
60 bis 499 Arbeitnehmer | 10 % der Belegschaft oder mehr als 25 Arbeitnehmer |
500 bis 599 Arbeitnehmer | mindestens 30 Arbeitnehmer |
mehr als 600 Arbeitnehmer | mindestens 5 % er Belegschaft |
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Werden die vorstehenden genannten Zahlengrenzen erreicht, oder nur geringfügig unterschritten,[101] kann auch der bloße Personalabbau als Einschränkung des ganzen Betriebes oder von wesentlichen Betriebsteilen einzustufen sein. Die in § 112a Abs. 1 Satz 1 BetrVG genannten höheren Zahlengrenzen sind für das Vorliegen einer Betriebsänderung nicht relevant. Die Regelung des § 112a BetrVG ist nur maßgeblich für die Frage, ob beim bloßen Personalabbau ein Sozialplan über die Einigungsstelle erzwungen werden kann.[102]
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Dies gilt auch dann, wenn für den Abschluss des Interessenausgleichs gem. § 50 Abs. 1 BetrVG der Gesamtbetriebsrat zuständig ist.[103]Ob Änderungskündigungen bei der Ermittlung des Umfangs des Personalabbaus zu mitzuzählen sind, ist umstritten.[104] Zum Teil wird danach differenziert, ob die Änderungskündigung zumindest unter Vorbehalt angenommen wurde (dann zählt der betreffende Arbeitnehmer nicht mit) oder das Änderungsangebot abgelehnt wird, so dass die Änderungskündigung zur Beendigungskündigung wird (dann ist die Änderungskündigung mitzuzählen).[105] Die höhere Planungssicherheit spricht indes dafür, jede Änderungskündigung zu berücksichtigen. Für die Praxis wird man zudem nicht unberücksichtigt lassen können, dass das BAG den Streit im Rahmen des § 17 Abs. 1 KSchG am 20.2.2014 entschieden hat und Änderungskündigungen danach unabhängig davon zu den anzeigepflichtigen „Entlassungen“ gehören, ob sie unter Vorbehalt angenommen werden.[106] Durch die Annahmeerklärung fällt – so das BAG – weder die Anzeigepflicht rückwirkend weg, noch wird eine erfolgte Anzeige gegenstandslos. Geht man davon aus, dass Kündigungen den Zeitpunkt der Umsetzung einer Betriebsänderung markieren und – schon zur Vermeidung von Nachteilsausgleichsansprüchen – vorher zu klären ist, ob eine Betriebsänderung vorliegt, wird man entsprechendes in der Praxis auch für die Bestimmung der Schwellenwerte im Rahmen des § 111 BetrVG anzunehmen haben.
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Zu berücksichtigen sind auch Entlassungen von Arbeitnehmern, die nur deshalb gekündigt werden müssen, weil sie dem Übergang auf einen Betriebsteilerwerber (§ 613a BGB) widersprochen haben und eine Beschäftigungsmöglichkeit im Restbetrieb nicht besteht. Hiervon wird man angesichts der bisherigen Rechtsprechung des BAG zumindest dann ausgehen müssen, wenn ohnehin geplant ist, den Betrieb stillzulegen und spätestens nach dem Widerspruch die Schwellenwerte für eine Betriebsänderung überschritten werden.[107] Auch die Möglichkeit, dass Arbeitnehmer widersprechen und die Schwellenwerte der zu entlassenden Arbeitnehmer bei einer Zusammenrechnung mit diesen überschritten werden, muss man in solchen Fällen also im Blick behalten. Widerspricht eine größere Anzahl von Arbeitnehmern einem Betriebsübergang