Stefan Schwab

Arbeitsrecht in der Umstrukturierung


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ohne dass die Stilllegung des Restbetriebs ohnehin geplant gewesen ist, kann hierin eine neue bzw. eigenständige Betriebsänderung i.S.d. § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG liegen.[108]

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f) Zusammenschluss und Spaltung von Betrieben

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