Tobias Weber

Kommunalrecht Bayern


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5 i.V.m. Art. 51 Abs. 1, 3 S. 1 Nr. 1 LKrO Naturschutzbehörde LRA, staatlich,Art. 43 Abs. 2 Nr.3 BayNatSchG Widerspruchsbehörde LRA, staatlich,Art. 119, 110 GO Genehmigung nach BImSchG LRA, staatlich,Art. 1 Nr. 3 BayImSchG

      JURIQ-Klausurtipp

      Aufgrund dieser Doppelfunktion müssen Sie beim Handeln des Landratsamtes in der Klausur stets differenzieren:

      Hat das Landratsamt als Staatsbehörde gehandelt (das Gesetz verwendet hier den Terminus Kreisverwaltungsbehörde aus Art. 37 Abs. 1 S. 2 LKrO), müssen Sie im Rahmen von § 78 Abs. 1 VwGO den Freistaat Bayern verklagen. Hat das Landratsamt hingegen als Kreisbehörde gehandelt, so ist die Gebietskörperschaft Landkreis zu verklagen. Bei Gemeinden und Bezirken stellt sich diese Abgrenzungsfrage nicht. Gemeinden und Bezirke sind stets ausschließlich ihre eigenen Rechtsträger; eine Überschneidung mit der Verwaltungsebene des Freistaates Bayern findet insoweit nicht statt.

      Beachten Sie an dieser Stelle, dass sofern das Landratsamt als Staatsbehörde handlungszuständig ist, es in der Klausur keine Wirkungskreise zu diskutieren gibt und auch keine Organe wie bei Gebietskörperschaften anzusprechen sind. Eine Trennung in Verbands- und Organkompetenz hat in der Klausur zwingend zu unterbleiben.

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      Hat in der Klausur hingegen nicht das Landratsamt gehandelt, sondern eine Gemeinde bzw. ein Bezirk, so ist stets in der Klausur die betreffende Gemeinde bzw. der betreffende Bezirk zu verklagen. Gemeinden (unabhängig vom Typus kreisangehörig oder kreisfrei) haben keine Doppelfunktion. Sie sind niemals Staatsbehörde, sondern ausschließlich Gebietskörperschaft und als solche im Verwaltungsprozess zu verklagen (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

      JURIQ-Klausurtipp

      Prägen Sie sich besonders gut ein, dass es eine Doppelfunktion nur beim Landratsamt/Landkreis gibt. Eine Gemeinde bleibt stets ein außerhalb der bayerischen Staatsverwaltung stehender Rechtsträger, der als solcher von Ihnen in der Klausur zu verklagen ist.

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      Anmerkungen

       [1]

      Vgl. Knemeyer Bayerisches Kommunalrecht 1. Kap. Rn. 4.

       [2]

      Vgl. Lissack § 1 Rn. 54; Prinzip der Dezentralisation.

       [3]

      Vgl. zum Ganzen: Lissack § 1 Rn. 47 ff.

       [4]

      Lissack § 1 Rn. 49.

       [5]

      Vgl. Übersicht in Knemeyer 1. Kap. Rn. 39 (Anhang 1).

       [6]

      Sehr lehrreich in diesem Zusammenhang: BVerfG BVerfGE 79, 127 ff. „Rastede“.

       [7]

      Lissack § 1 Rn. 49; Gern Deutsches Kommunalrecht Rn. 119.

       [8]

      Vgl. Lissack § 1 Rn. 37, 67, 74, § 2 Rn. 1 ff.

       [9]

      Lissack § 1 Rn. 17.

       [10]

      Lissack § 1 Rn. 20.

       [11]

      Lissack § 1 Rn. 22 ff.

       [12]

      Knemeyer 2. Kap. Rn. 50.

       [13]

      Knemeyer 2. Kap. Rn. 51.

       [14]

      Vgl. Knemeyer 2. Kap. Rn. 51.

       [15]

      Knemeyer 2. Kap. Rn. 49; Lissack § 1 Rn. 22, 24.

       [16]

      Ziegler/Tremel Nr. 284.

       [17]

      Knemeyer 2. Kap. Rn. 49, 53.

       [18]

      Vgl. zum Ganzen: Knemeyer 2. Kap. Rn. 58, 64.

       [19]

      Knemeyer 2. Kap. Rn. 56, 58.

       [20]

      Lissack § 2 Rn. 36 ff.

       [21]

      Ziegler/Tremel Nr. 1.

      Inhaltsverzeichnis

       A. Die Grundrechtsfähigkeit der Gebietskörperschaften

       B. Selbstverwaltungsrecht