Tobias Weber

Kommunalrecht Bayern


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aus einer in der Mitte des Ortes aufragenden Felswand kommt, ist diese Gefahr eine streng örtlich begrenzte. Die Gemeinde nimmt insoweit eine rein ortsbezogene Aufgabe wahr, nämlich die der örtlichen Gefahrenabwehr aus Art. 6 LStVG (= Landesstraf- und Verordnungsgesetz).

      Anders ist dies z.B. bei einer Maßnahme gegenüber einem frei laufenden Kampfhund. Da dieser sich auch außerhalb des Gemeindegebietes aufhalten kann und die Problematik der Kampfhundehaltung eine landesweite Problematik darstellt, ist die Aufgabe überörtlich. Da jedoch Landkreis und Bezirk in Art. 6 LStVG nicht genannt sind, ist die Gemeinde auch zur überörtlichen Gefahrenabwehr berufen.

      Hinweis

      Denken Sie an dieser Stelle nochmals an das Kommunalrecht als Querschnittsmaterie. Insbesondere in sicherheitsrechtlichen Klausuren ist es erforderlich zwischen örtlichen und überörtlichen Angelegenheiten zu differenzieren. Davon hängt auch die Zuordnung zum jeweiligen Wirkungskreis in Art. 7, 8 GO ab. Näheres dazu später.

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      Vergessen Sie nicht, sich den Art. 83 Abs. 1 BV neben Art. 57 GO zu kommentieren. In der Bayerischen Verfassung sind hier weitere Regelungsgegenstände der örtlichen Kommunalverwaltung genannt.

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      2. Teil Verfassungsrechtliche Positionen der kommunalen GebietskörperschaftenB. Selbstverwaltungsrecht › V. Zuständigkeiten von Landkreis und Bezirk als überörtlichen kommunalen Gebietskörperschaften

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      Landkreis und Bezirk (Gemeindeverbände) sind Träger der überörtlichen Aufgabenwahrnehmung. Gemäß Art. 1 LKrO sind Landkreise Gebietskörperschaften mit dem Recht, überörtliche Angelegenheiten, deren Bedeutung nicht über das Kreisgebiet hinausgeht, im Rahmen der Gesetze zu ordnen. Art. 1 BezO bestimmt, dass Bezirke Gebietskörperschaften mit dem Recht sind, überörtliche Angelegenheiten, die über die Zuständigkeit von Landkreisen und kreisfreien Städten hinausgehen, im Rahmen der Gesetze selbst zu ordnen und zu verwalten.

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      2. Teil Verfassungsrechtliche Positionen der kommunalen GebietskörperschaftenB. Selbstverwaltungsrecht › VI. Rechtsschutzmöglichkeiten der Gemeinde bei Beeinträchtigungen der kommunalen Selbstverwaltung

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      Beim Rechtsschutz der Gemeinde ist zu beachten, dass die Gemeinde sich in jeder Ausgestaltung auf das Recht kommunaler Selbstverwaltung aus Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 11 Abs. 2 BV berufen kann. Nur dieses Recht räumt der Gemeinde eine wehrfähige Rechtsposition bzw. Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) ein.

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      Zu unterscheiden ist im Folgenden, gegen welchen Akt sich die Gemeinde zur Wehr setzt. Denkbare Konstellationen sind, dass die Gemeinde gegen ein formelles Bundesgesetz, ein formelles Landesgesetz, eine Rechtsverordnung oder Satzung oder auch nur gegen einen sie belastenden Verwaltungsakt vorgeht.

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      Beispiel

      Die kreisangehörige Gemeinde A wird gegen ihren Willen in die Verwaltungsgemeinschaft B eingegliedert. Dies geschieht nach Art. 2 Abs. 3 VGemO durch formelles Landesgesetz. Eine Kommunalverfassungsbeschwerde der Gemeinde A unter Berufung auf ihre Organisationshoheit/Gebietshoheit scheitert an § 91 BVerfGG. Es bleibt nur die Möglichkeit einer Popularklage nach Art. 98 S. 4 BV unter Verweis auf Art. 11 Abs. 2 BV.

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