Tobias Weber

Kommunalrecht Bayern


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      Bauer/Böhle/Ecker Art. 7 Rn. 2, 3.

       [4]

      VG Regensburg Urteil vom 9.6.2015, Az: RN 3 K 14.1978 – juris Rn. 37.

       [5]

      BVerfG BVerfGE 79, 127 ff. „Rastede“.

       [6]

      Bauer/Böhle/Ecker Art. 7 Rn. 9 ff.

       [7]

      BayVGH BayVBl. 1964, 228 ff.; BayVGH FSt 2004, 280 ff.

       [8]

      Bauer/Böhle/Ecker Art. 57 Rn. 8.

       [9]

      Lissack § 2 Rn. 13; Bauer/Böhle/Ecker Art. 8 Rn. 1.

       [10]

      Hölzl/Hien/Huber Art. 8 GO Rn. 1; Lissack § 2 Rn. 14, 15.

       [11]

      Lissack § 2 Rn. 13, 14.

       [12]

      Lissack § 2 Rn. 13.

      3. Teil Aufgaben kommunaler Gebietskörperschaften › B. Aufgabenbereiche der einzelnen Kommunen

      3. Teil Aufgaben kommunaler GebietskörperschaftenB. Aufgabenbereiche der einzelnen Kommunen › I. Aufgaben der kreisangehörigen Gemeinde

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      Bei der kreisangehörigen Gemeinde sind die Aufgaben lediglich in solche des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises zu trennen. Dabei gilt es zu beachten, dass der eigene Wirkungskreis der Gemeinde nach Art. 7 GO keine Aufgabenbegrenzung vorsieht. Im eigenen Wirkungskreis hat die Gemeinde alle in der örtlichen Gemeinschaft wurzelnden Angelegenheiten wahrzunehmen (Universalität). Im übertragenen Wirkungskreis erfolgt die Aufgabenzuweisung qua Gesetz. Nur die Angelegenheiten, die der Staat zur ortsnäheren Ausführung an die kreisangehörige Gemeinde zuweist, sind übertragene Aufgaben im Sinne von Art. 8 GO.

      Beispiel

      Hinweis

      Prägen Sie sich auch zusätzlich ein, dass eine kreisangehörige Gemeinde niemals zusätzlich Aufgaben des Landratsamtes kraft Gesetzes zugewiesen erhält. Dies kann Ihnen nur bei Großen Kreisstädten und kreisfreien Städten begegnen.

      3. Teil Aufgaben kommunaler GebietskörperschaftenB. Aufgabenbereiche der einzelnen Kommunen › II. Aufgaben der Großen Kreisstadt (Art. 9 Abs. 2 GO, GrKrV)

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      Obwohl auch die Große Kreisstadt dem Grunde nach eine kreisangehörige Gemeinde verkörpert, bedarf sie einer näheren Betrachtung. Für die Großen Kreisstädte bringt Art. 9 Abs. 2 GO eine Sonderregelung. Da sie, wie Art. 5a Abs. 4 GO bestätigt, über eine gesteigerte Leistungs- und Verwaltungskraft verfügt, weist der Gesetzgeber ihr über die gewöhnlichen Aufgaben kreisangehöriger Gemeinden hinausgehende Aufgaben zu.

      Der Großen Kreisstadt werden mittels Rechtsverordnung Aufgaben zur Erfüllung zugewiesen, die sonst vom Landratsamt als unterer staatlicher Verwaltungsbehörde wahrgenommen werden. Diese Aufgaben finden sich in der Verordnung über Aufgaben der Großen Kreisstädte (GrKrV).

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      Besonders bedeutsam ist hierbei § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrKrV, der der Großen Kreisstadt sämtliche Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde (Art. 53 Abs. 1 BayBO) zuweist. Art. 9 Abs. 2 GO, § 1 Abs. 1 GrKrV bestimmt weiter, dass die Große Kreisstadt die dergestalt übertragenen Aufgaben des staatlichen Landratsamtes im übertragenen Wirkungskreis wahrzunehmen hat.

      Beispiel

      Soweit eine Große Kreisstadt für ihr Gebiet eine Baugenehmigung gegenüber einem Bauherrn verweigert, muss dieser im Rahmen einer Verpflichtungsklage in Gestalt einer Versagungsgegenklage nach § 42 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 VwGO gegen die Große Kreisstadt vorgehen, um die begehrte Baugenehmigung gerichtlich zu erstreiten. Dass die Große Kreisstadt dabei nach Art. 9 Abs. 2 GO, Art. 54 Abs. 1 Hs. 2 BayBO, § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrKrV im übertragenen Wirkungskreis handelt, ist irrelevant. Die Wirkungskreise spielen für die Frage der Passivlegitimation nach § 78 Abs. 1 VwGO keine Rolle.

      JURIQ-Klausurtipp

      Auch wenn eine Große Kreisstadt handelt, ist für die Frage der Passivlegitimation (§ 78 VwGO) stets die Große Kreisstadt selbst zu verklagen.

kein Alternativtext verfügbar

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      3. Teil Aufgaben kommunaler GebietskörperschaftenB. Aufgabenbereiche der einzelnen Kommunen › III. Aufgaben der kreisfreien Stadt (Art. 9 Abs. 1 GO)

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