Tobias Weber

Kommunalrecht Bayern


Скачать книгу

wahrnimmt, müssen diese zwangsläufig durch die kreisfreie Stadt selbst wahrgenommen werden. Art. 9 Abs. 1 GO bestätigt diese Überlegung. Art. 9 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 GO bestimmt, dass die kreisfreie Stadt im übertragenen Wirkungskreis sämtliche Aufgaben erfüllt, die sonst vom Landratsamt als der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde wahrzunehmen sind. Missverständlich ist wiederum der Hs. 2 von Art. 9 Abs. 1 S. 1 GO, wonach die kreisfreie Stadt insoweit Kreisverwaltungsbehörde sei. Damit ist – wie bei der Großen Kreisstadt – lediglich gemeint, dass auch der kreisfreien Stadt die Funktion einer Kreisverwaltungsbehörde zukommt. Nicht ausgesagt ist damit, dass die Gemeinde eine dem Freistaat Bayern unterstellte Staatsbehörde wird. Die kreisfreie Stadt bleibt wie jede Gebietskörperschaft stets ihr eigener Rechtsträger. Als solcher ist die kreisfreie Stadt auch bei Wahrnehmung staatlicher Aufgaben selbst zu verklagen, § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO.[3]

      JURIQ-Klausurtipp

      Achten Sie in Klausuren stets darauf, ob die gemeindlichen Wirkungskreise tatsächlich relevant sind, d.h. ob das Ergebnis und der Verlauf einer Klausur unterschiedlich ausfallen. Prägen Sie sich ein, dass die Frage des Klage- oder Antragsgegners von dem jeweiligen Wirkungskreis unabhängig ist. Es sei an dieser Stelle nochmals daran erinnert, dass die Unterscheidung in den Wirkungskreisen für die Frage der Passivlegitimation irrelevant ist!

      Beispiel

      Sofern eine Baugenehmigung im Stadtgebiet der kreisfreien Stadt A zur Entscheidung ansteht, ist nach Art. 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 BayBO, Art. 9 Abs. 1 S. 1 GO die kreisfreie Stadt A selbst sachlich zuständig. Sie nimmt insoweit die Aufgabe des fehlenden Landratsamtes als Staatsbehörde gemäß Art. 37 Abs. 1 S. 2 LKrO wahr. Wird der Bauantrag abgelehnt, hat der Bauherr im Wege einer Verpflichtungsklage (Versagungsgegenklage) nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO die kreisfreie Stadt A selbst zu verklagen.

      74

      

      Da es für das Gebiet der kreisfreien Stadt auch keinen Landkreis als Gebietskörperschaft gibt (und damit auch kein Landratsamt als Kreisbehörde, vgl. Art. 37 Abs. 1 S. 1 LKrO), müssen der kreisfreien Stadt weitere gesetzliche Aufgaben obliegen. Insoweit ist auf Art. 9 Abs. 1 S. 2 GO zu verweisen, wonach die kreisfreie Stadt zusätzlich die den Landkreisen (als Gebietskörperschaft) obliegenden Aufgaben des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises (Art. 51 Abs. 1, 53 Abs. 1 LKrO) zu erfüllen hat.

      75

      

      Hinweis

      Beachten Sie an dieser Stelle die Grundsystematik: Sowohl die staatlichen Aufgaben des fehlenden Landratsamts als Kreisverwaltungsbehörde, als auch die übertragenen Aufgaben des Landkreises, gehen stets als materiell-inhaltliche Staatsaufgaben in den übertragenen Wirkungskreis der kreisfreien Stadt über.

      Nur die Selbstverwaltungsangelegenheiten der fehlenden Gebietskörperschaft Landkreis werden dem eigenen Wirkungskreis der kreisfreien Stadt zugeschlagen.

kein Alternativtext verfügbar

       [Bild vergrößern]

      76

      

      Soweit die kreisfreie Stadt eine Angelegenheit im eigenen Wirkungskreis wahrnimmt, untersteht sie der Rechtsaufsicht des Freistaates Bayern. Rechtsaufsichtsbehörde ist dann nach Art. 110 S. 2 GO die Regierung als mittlere Staatsbehörde. Im übertragenen Wirkungskreis findet gegenüber der kreisfreien Stadt eine Fachaufsicht statt. Fachaufsichtsbehörde ist regelmäßig nach Art. 115 Abs. 1 S. 2, 110 S. 2 GO ebenfalls die Regierung.

      3. Teil Aufgaben kommunaler GebietskörperschaftenB. Aufgabenbereiche der einzelnen Kommunen › IV. Aufgabendifferenzierung bei Landkreisen und Bezirken

      77

      3. Teil Aufgaben kommunaler GebietskörperschaftenB. Aufgabenbereiche der einzelnen Kommunen › V. Übungsfall Nr. 1

      78

      „Im Behördendschungel – Wer kennt sich aus?“

      A zieht Anfang des Jahres 2019 in die kreisangehörige Stadt Königsbrunn (Landkreis Augsburg). Er erkundigt sich im Folgenden, wer für seine anstehenden Verfahren der

Erteilung einer Baugenehmigung für sein geplantes Einfamilienhaus,
Verlängerung seines Personalausweises
Wasserentnahme aus dem Lochbach
Befreiung vom Anschlusszwang an die gemeindliche Kanalisation

      zuständig ist. In welchem Wirkungskreis wird die Gemeinde jeweils tätig?

      Abwandlung: Was würde sich ändern, wenn A in eine kreisfreie Stadt bzw. Große Kreisstadt gezogen wäre?

      Rechtsschutz: Sofern A die beantragten Gestattungen nicht erhält – wen muss er mit welcher Klage jeweils verklagen?

      79

      Lösung

      I. Grundkonstellation

      1. Erteilung einer Baugenehmigung für Bauprojekt in kreisangehöriger Gemeinde

      Die Zuständigkeit ist nach Art. 53 Abs. 1 BayBO zu beurteilen. Zuständig ist die jeweils örtlich zuständige Kreisverwaltungsbehörde, Art. 37 Abs. 1 S. 2 LKrO, d.h. bei örtlicher Belegenheit im Landkreis Augsburg das Landratsamt Augsburg. Dieses wird – was Art. 54 Abs. 1 S. 1 BayBO nochmals klarstellt – als Staatsbehörde tätig. Auf Wirkungskreise ist bei Staatsbehörden nicht einzugehen!

      2. Verlängerung des Personalausweises