Tobias Weber

Kommunalrecht Bayern


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danach, ob es sich um eine häufig wiederkehrende Routineangelegenheit in der jeweiligen Gemeinde handelt.[3] Abzustellen ist dabei auf die Größe, Struktur und Verwaltungskraft der jeweiligen Gemeinde.

      Beispiele

      Laufende Angelegenheiten sind z.B. der Ankauf von Bürobedarf; der Erlass von im Wesentlichen gleichlautenden Abgabebescheiden; die Führung von Passivprozessen (Gemeinde als Beklagte).

      Keine laufenden Angelegenheiten sind personalrechtliche Angelegenheiten; Verkauf und Ankauf von Grundstücken; Einzelentscheidungen zur Zulassung einzelner Schausteller bei Volksfesten bei Kapazitätserschöpfung; Planungsentscheidungen der Gemeinde; Verfügung von Obdachloseneinweisungen sowie die Führung von Aktivprozessen (Gemeinde als Klägerin).

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      Der Gemeinderat kann dem ersten Bürgermeister z.B. die Erledigung von Rechtsgeschäften bis zu einer bestimmten Geldsumme zur selbstständigen Wahrnehmung übertragen.

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      Beispiel

      Der erste Bürgermeister beobachtet eines Abends Bauarbeiten an einem stadtbekannt einsturzgefährdeten Gebäude. Er verfügt einen sofortigen Stopp der Bauarbeiten. Eine Kompetenz kommt ihm aus Art. 37 Abs. 3 S. 1 GO zu, da es sich um eine dringliche Angelegenheit handelt, die keinen Aufschub duldet und die Gemeinde nach Art. 6 LStVG auch zuständige unterste Sicherheitsbehörde ist (Verbandskompetenz).

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      Der erste Bürgermeister führt den Vorsitz im Gemeinderat, Art. 36 S. 1 GO. Gleiches gilt im Regelfall für die Ausschüsse, Art. 33 Abs. 2 S. 1 GO.

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      Der erste Bürgermeister ist Vollzugsorgan für Beschlüsse des Gemeinderats, Art. 36 S. 1 GO.

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      Hinweis

      Prägen Sie sich bitte gut den sachlichen Zusammenhang zwischen dem Vollzugsrecht aus Art. 36 S. 1 GO und der Pflicht zur Aussetzung und Vorlage von für rechtswidrig erachteten Beschlüssen aus Art. 59 Abs. 2 GO ein und kommentieren Sie sich diese wechselseitig in Ihr Gesetz.

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      Nach Art. 46 Abs. 1 S. 1 GO leitet und verteilt der erste Bürgermeister die Geschäfte der Gemeinde. Daneben bereitet er nach Art. 46 Abs. 2 S. 1 GO die Beratungsgegenstände vor (Sitzungsvorbereitung).

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      Der erste Bürgermeister übt weiter das Hausrecht nach Art. 53 Abs. 1 S. 1 GO aus und ist nach Art. 53 Abs. 1 S. 2 GO berechtigt, Zuhörer, welche die Ordnung stören, entfernen zu lassen. Auch kann er mit Zustimmung des Gemeinderats Mitglieder unter bestimmten Voraussetzungen von der Sitzung ausschließen (Art. 53 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 GO).

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      Schließlich ist der erste Bürgermeister zur Dienstaufsicht über Beamte, Angestellte und Arbeiter der Gemeinde berufen, Art. 37 Abs. 4 GO.

      4. Teil Organe der Gemeinde und deren AufgabenA. Der erste Bürgermeister › III. Außenvertretungsrecht

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