Tobias Weber

Kommunalrecht Bayern


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unter weiteren Voraussetzungen zwingend einzurichten. Bei Bestimmung einer Ferienzeit, ist nach Art. 32 Abs. 4 S. 2 GO ein Ferienausschuss zu bilden; unterhält die Gemeinde einen Eigenbetrieb nach Art. 88 GO, so hat sie einen Werkausschuss nach Art. 88 Abs. 2 GO zu bestellen. Schließlich ist in Gemeinden mit mehr als 5000 Einwohnern ein Rechnungsprüfungsausschuss zu bilden, Art. 103 Abs. 2 GO.[5]

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      Auf den Geschäftsgang bei der Willensbildung in beschließenden Ausschüssen finden gem. Art. 45 Abs. 2 S. 2 GO die Art. 46 –54 GO entsprechende Anwendung.

      Hinweis

      Machen Sie es sich an dieser Stelle einfach. Erarbeiten Sie im Folgenden den Geschäftsgang im Organ „Gemeinderat“. Dann sind Sie auch für eine Klausur im Bereich der kommunalen beschließenden Ausschüsse gut aufgestellt. Sie müssen dann lediglich die Norm des Art. 45 Abs. 2 S. 2 GO kennen und Ihr erarbeitetes Wissen übertragen.

      JURIQ-Klausurtipp

      Infolge der Verweisungsnorm in Art. 45 Abs. 2 S. 2 GO müssen Sie den Geschäftsgang in den Ausschüssen nicht gesondert erarbeiten. Es finden hier die Normen der Art. 46 ff. GO entsprechende Anwendung, vgl. Rn. 125 ff.

      117

      

      Ein vorberatender Ausschuss verdrängt den Gemeinderat nicht in dessen Willensbildung. Er hat nur vorbereitende Funktion. Beachten Sie, dass Art. 45 Abs. 2 S. 2 GO für vorberatende Ausschüsse nicht gilt. Für deren Geschäftsgang ist eine Regelung in der Geschäftsordnung vorzusehen.

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      Ein beschließender Ausschuss erledigt nach Art. 30 Abs. 2, 32 Abs. 3 S. 1 GO die Angelegenheiten anstelle des originär zuständigen Gemeinderats.

      119

      

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      Art. 32 Abs. 2 S. 2 GO bestimmt in einem abschließenden Katalog nun, welche Angelegenheiten nicht vom Gemeinderat auf beschließende Ausschüsse übertragen werden können. Besonders bedeutsam sind hierbei die Nrn. 1 und 2 von Art. 32 Abs. 2 S. 2 GO.

      JURIQ-Klausurtipp

      Beliebt in Klausuren ist die Frage, wer in Gemeinden, die einen Bauausschuss gebildet haben, für den Erlass von Flächennutzungsplan und Bebauungsplan zuständig ist. Für den Flächennutzungsplan gilt es § 6 Abs. 1 BauGB zu beachten, der ein Genehmigungserfordernis aufstellt, so dass nach Art. 32 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 GO eine Ausschussübertragung ausgeschlossen ist. Der Gemeinderat muss hier entscheiden. Bebauungspläne sind nur in den Fällen des § 10 Abs. 2 BauGB genehmigungspflichtig und überdies bestimmt Art. 32 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 GO, dass alle Bebauungspläne auf beschließende Ausschüsse übertragen werden können. Insoweit ist der Bauausschuss generell entscheidungsbefugt und verdrängt den Gemeinderat (diesem verbleibt allerdings ein Rückholrecht im Einzelfall).

      4. Teil Organe der Gemeinde und deren AufgabenB. Der Gemeinderat › V. Der Begriff der Fraktionen und dessen Relevanz

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      4. Teil Organe der Gemeinde und deren AufgabenB. Der Gemeinderat › VI. Übungsfall Nr. 2

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      „Kampfhund – Allein unterwegs“

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      Am Sonntag, dem 23.6.2019, begegnet der erste Bürgermeister A der kreisangehörigen Gemeinde B (1000 Einwohner) nach seinem allwöchentlichen Kirchgang am Marktplatz seiner Gemeinde einem frei umher laufenden Kampfhund der Rasse „American Staffordshire Terrier“. Da A sich sicher ist, dass es sich um ein Tier dieser Rasse handelt und er weiß, dass der Hund dem C gehört, begibt sich der erste Bürgermeister eiligst zum Haus des C und erlässt einen sofortigen Maulkorb- und Leinenzwang für den Kampfhund außerhalb des Besitztums des C und verfügt hierfür mit gleich lautendem schriftlichem Bescheid vom 24.6.2019 den Sofortvollzug. Den Sofortvollzug begründet der erste Bürgermeister mit der Gefährdung der Allgemeinheit durch den frei laufenden Hund.

      C will gegen diese Verfügung gerichtlich vorgehen. Bereits am 27.6.2019 sucht er einen befreundeten Rechtsanwalt auf und bittet um ein schnellstmögliches Vorgehen gegen die Entscheidung des ersten Bürgermeisters. C trägt vor,