Tobias Weber

Kommunalrecht Bayern


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Der erste Bürgermeister ist (geborenes) Mitglied des Gemeinderats, nicht aber Gemeinderatsmitglied. Wie viele ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder eine Gemeinde hat, bestimmt sich nach Art. 31 Abs. 2 S. 2 GO.

      Lediglich für die Städte Nürnberg und München wurde eine gesetzliche Zahl an Stadtratsmitgliedern festgelegt, Art. 31 Abs. 2 S. 3 GO.

      Hinweis

      Sie sehen auch an der vom Gesetz vorgenommenen Differenzierung in Art. 31 Abs. 1 und 2 GO, dass der erste Bürgermeister kein Gemeinderatsmitglied ist, sondern eben (geborenes) Mitglied des Gemeinderats.

      Beispiel

      Wenn eine kreisangehörige Gemeinde 2500 Einwohner zählt, umfasst der Gemeinderat 14 Gemeinderatsmitglieder und zusätzlich den ersten Bürgermeister, Art. 31 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 GO.

      JURIQ-Klausurtipp

      Beachten Sie in Klausuren stets, dass sich aus Art. 31 Abs. 1 und Abs. 2 eine ungerade Zahl von Mitgliedern des Gemeinderats ergeben muss. Dies vor dem Hintergrund, dass sich bei Abstimmungen im Gemeinderat eine Mehrheit ergeben muss, Art. 51 Abs. 1 S. 1 GO.

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      Einen Ausschlussgrund für die Funktion als ehrenamtliches Gemeinderatsmitglied schafft Art. 31 Abs. 3 S. 1 GO. Danach können insbesondere Beamte und leitende oder hauptberufliche Angestellte der Gemeinde nicht gleichzeitig Gemeinderatsmitglied sein (Art. 31 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GO).

      4. Teil Organe der Gemeinde und deren AufgabenB. Der Gemeinderat › II. Aufgaben des Gemeinderats

      103

      Ausgehend von Art. 29 GO und Art. 30 Abs. 2 GO lässt sich die Zuständigkeit des Gemeinderats nur negativ bestimmen.

      104

      

      Der Gemeinderat ist nur dann zur Willensbildung aufgerufen, wenn keine Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters nach Art. 37 GO bzw. eines beschließenden Ausschusses nach Art. 32, 88 GO gegeben ist.

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      Daneben hat der Gemeinderat nach Art. 30 Abs. 3 GO die Befugnis, die gesamte Gemeindeverwaltung und die Ausführung seiner Beschlüsse (Vollzugsorgan ist nach Art. 36 S. 1 GO der erste Bürgermeister) zu überwachen.

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      Beispiel

      Wenn der Gemeinderat einen Bauausschuss zur Behandlung baurechtlicher Angelegenheiten gebildet hat, ist es nicht ausgeschlossen, dass der Gemeinderat sich z.B. die Entscheidung für einen als besonders wichtig erachteten Bebauungsplan im Einzelfall wieder an sich zieht. Wenn der Gemeinderat nach Art. 32 Abs. 5 GO beschließende Ausschüsse jederzeit wieder auflösen kann, muss es ihm erst recht möglich sein, die hinter der Auflösung zurückbleibende Einzelfallentscheidung „zurückzuholen“.

      4. Teil Organe der Gemeinde und deren AufgabenB. Der Gemeinderat › III. Rechtsstellung ehrenamtlicher und berufsmäßiger Gemeinderatsmitglieder

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      Ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder üben ein Ehrenamt nach Art. 19 GO aus. Sie können damit aus den Gründen des Art. 19 Abs. 2 GO abberufen werden.

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      Das ehrenamtliche Gemeinderatsmitglied hat folgende wesentliche Mitgliedschaftsrechte (Organrechte):

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      Wesentliche Pflichten sind die Verpflichtung aus Art. 48 Abs. 1 S. 1 GO, an den Sitzungen und Abstimmungen teilzunehmen. Kein Mitglied darf sich nach Art. 48 Abs. 1 S. 2 GO der Stimme enthalten. Daneben bestimmt Art. 20 Abs. 2 GO die Pflicht zur Verschwiegenheit.

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      Art. 40 GO eröffnet für bestimmte größere Gemeinden die Möglichkeit berufsmäßige Gemeinderatsmitglieder zu wählen. Diese haben nach Art. 40 S. 2 GO in den Sitzungen von Gemeinderat und Ausschüssen nur beratende, nicht aber beschließende Stimme.

      JURIQ-Klausurtipp

      Damit kann auch die Nichtladung eines berufsmäßigen Gemeinderatsmitglieds nicht die Unwirksamkeit des gefassten Beschlusses zur Folge haben. Die Beschluss(!)fähigkeit des Gemeinderats wird nicht in Frage gestellt.

      4. Teil Organe der Gemeinde und deren AufgabenB. Der Gemeinderat › IV. Ausschüsse

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      Da sie ihre Kompetenz ausschließlich vom Hauptorgan „Gemeinderat“ ableiten, haben sie auf der Ebene der Gemeinde nur die Funktion eines Hilfsorgans.

      Hinweis

      Auf der überörtlichen Ebene von Landkreis und Bezirk wird mit dem Kreisausschuss (Art. 22, 26 S. 1 LKrO) und dem Bezirksausschuss (Art. 21, 25 S. 1 BezO) jeweils ein ständiger Ausschuss als weiteres Hauptorgan geschaffen.

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      Angelegenheiten, für die der erste Bürgermeister originär zuständig ist, Art. 37 GO, können nicht auf einen (beschließenden) Ausschuss übertragen werden.

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      Das Gesetz unterscheidet nun weiter zwischen vorberatenden Ausschüssen, denen keine Willensbildung zukommt, Art. 32 Abs. 1 GO und beschließenden Ausschüssen, die die ihnen übertragenen Angelegenheiten nach Art. 32 Abs. 3 S. 1 GO anstelle des Gemeinderats erledigen.

      JURIQ-Klausurtipp

      In Klausuren begegnen Ihnen regelmäßig nur beschließende Ausschüsse. Die Vorberatung ohne entsprechende Überprüfung einer Beschlussfassung ist klausurtechnisch uninteressant.

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