Tobias Weber

Kommunalrecht Bayern


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Vollziehung. Dem wurde im Schreiben vom 24.6.2019 Rechnung getragen, da in Schriftform auf die Gefährdung der Bevölkerung durch den frei umher laufenden Kampfhund hingewiesen wurde. Diese Begründung ist einzelfallbezogen und keinesfalls pauschal und schemenhaft. Es ist auch rechtlich möglich, den Sofortvollzug nachzuschieben. Nicht auseinanderfallen dürfen lediglich Anordnungen des Sofortvollzugs und erforderliche Begründung nach § 80 Abs. 3 VwGO.

      3. Zwischenergebnis

      Der Sofortvollzug der Verfügung wurde formell ordnungsgemäß angeordnet.

      IV. Interessenabwägung zwischen Aussetzungsinteresse und Vollzugsinteresse

      Das zur Entscheidung berufene Gericht trifft hierbei eine originäre Ermessensentscheidung aufgrund einer summarischen Überprüfung von Sach- und Rechtslage, unter besonderer Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Daher ist im Folgenden maßgeblich auf eine von C noch zu erhebende Anfechtungsklage abzustellen.

      1. Zulässigkeit einer Anfechtungsklage

      Eine solche kann von C zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben werden. Als Adressat einer ihn belastenden Verfügung ist C insbesondere klagebefugt.

      2. Begründetheit einer Anfechtungsklage

      Diese wäre nur dann begründet, wenn der von Bürgermeister A verfügte Maulkorb- und Leinenzwang rechtswidrig ist und C dadurch in seinen Rechten verletzt wird, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.

      3. Formelle Rechtmäßigkeit der Verfügung

      a) Sachliche Zuständigkeit

      Die Gemeinde B ist gemäß Art. 18 Abs. 2 LStVG zum Erlass einer Anordnung zur Haltung von Hunden verbandskompetent. Auch eine Organzuständigkeit des ersten Bürgermeisters lässt sich bejahen. Der Erlass der streitgegenständlichen Verfügung war eine laufende Angelegenheit im Sinne von Art. 37 Abs. 1 Nr. 1 GO, denn weder hatte diese für die Gemeinde grundsätzliche Bedeutung, noch brachte dies erhebliche Verpflichtungen mit sich. Es handelt sich um eine alltägliche Regelung, die nur einen Hundebesitzer im Gemeindegebiet betraf. Überdies ergibt sich eine Organzuständigkeit des A auch aus Art. 37 Abs. 3 S. 1 GO wegen besonderer Dringlichkeit der Angelegenheit an einem Sonntag.

      b) Anhörung, Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG

      Eine Anhörung war gemäß Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 BayVwVfG nicht erforderlich, da wegen der latenten Gefahr, die vom Hund ausgeht, eine sofortige Entscheidung ohne weiteres Zuwarten im überwiegenden Interesse der öffentlichen Sicherheit geboten war.

      c) Form

      Der Verwaltungsakt konnte zunächst von A mündlich erlassen werden, Art. 37 Abs. 2 BayVwVfG. Er wurde überdies am 24.6.2019 in schriftlicher Form nochmals bestätigt.

      4. Materielle Rechtmäßigkeit der Anordnung

      b) Außerdem ist trotz des Gutachtens über die Gutmütigkeit bei einem Kampfhund i.S.d. Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit die Möglichkeit nicht auszuschließen, dass, wenn sich der Hund frei bewegt, er bei Unbeteiligten Angstzustände hervorrufen kann, was wiederum als Gesundheitsbeeinträchtigung zu qualifizieren ist. Insoweit entspricht es auch allgemeiner Erfahrung, dass allein aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes, das zu einer Abschreckung oder Einschüchterung von Passanten führen kann, eine konkrete Gefahr angenommen werden kann.

      c) Nach alledem kann somit eine konkrete Gefahr für die Gesundheit Dritter bejaht werden.

      d) Ermessensfehler sind nicht erkennbar.

      e) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird durch die Anordnung gewahrt, zumal die Verfügung nur außerhalb des befriedeten Besitztums des C Geltung beansprucht. Die Verfügung ist insbesondere das mildeste Mittel zur Wahrung des Grundsatzes effektiver Gefahrenabwehr, der für die Gemeinde als unterste Sicherheitsbehörde, Art. 6 LStVG, gilt.

      5. Ergebnis/Abschließende Interessensabwägung

      Da eine Anfechtungsklage des C zwar zulässig erhoben werden könnte, diese in der Sache aber unbegründet wäre, überwiegt das öffentliche Interesse am sofortigen Schutz von Leib und Leben von Menschen das private Interesse des C an unbeschränkter Hundehaltung. Ein Antrag des C im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO wäre zwar zulässig, in der Sache aber unbegründet.

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      Anmerkungen

       [1]

      Bauer/Böhle/Ecker Art. 32 Rn. 8; Hölzl/Hien/Huber Art. 32 Anm. II 5.

       [2]

      Knemeyer 5. Kap. Rn. 212; Lissack § 4 Rn. 80.

       [3]

      Lissack § 4 Rn. 81.

       [4]

      Lissack § 4 Rn. 90.

       [5]

      Vgl. Streinz BayVBl. 1983, 710 ff.

       [6]

      Bauer/Böhle/Ecker Art. 32 Rn. 8.

       [7]

      Lissack § 4 Rn. 86.

       [8]