114).
Gleichwohl sind die Landesverfassungen wichtige Indikatoren für den Verfassungswandel. Man kann das an der Kodifizierung solcher Rechtsinstitute erkennen, die auf Bundesebene vom Bundesverfassungsgericht im Wege der Rechtsfortbildung „gefunden“ worden sind; als Beispiel drängt sich die Aufnahme eines Grundrechts auf Datenschutz im Anschluss an die Judikatur zur informationellen Selbstbestimmung (BVerfGE 65, 1, 41ff.) in die Verfassungen von Nordrhein-Westfalen (Art. 4 Abs. 2) und des Saarlandes (Art. 2 Satz 2) auf; vgl. dazu m.w.N. H. Dreier, in: ders., GGK2 II, Art. 2 I Rn. 21, 70, 80.
Im Überblick zu dieser Anstoßfunktion J. Menzel, Landesverfassungsrecht, 2002, S. 556; Dreier (Fn. 282), Art. 28 Rn. 56f.; zuletzt mit zahlreichen w.N. M. Möstl, Landesverfassungsrecht – zum Schattendasein verurteilt?, AöR 130 (2005), S. 350, 389f.
So (für die schweizerischen Kantonalverfassungen) P. Häberle, Die Kunst der kantonalen Verfassunggebung – das Beispiel einer Totalrevision in St. Gallen (1996), JöR n.F. 47 (1999), S. 149, 159.
Zu den einschlägigen Bestimmungen wie ihrer Vorbildfunktion m.N. H. Schulze-Fielitz, in: Dreier, GGK2 II, Art. 20a Rn. 9, 20ff.; vgl. oben bei und in Fn. 283.
Ihre potentielle Vorbildwirkung in dieser Frage beschreibt G. Jürgens, Direkte Demokratie in den Bundesländern, 1993, S. 199ff., 246ff.; zu möglichen Schlussfolgerungen für eine Reform auf Bundesebene siehe F. Wittreck, Direkte Demokratie und Verfassungsgerichtsbarkeit, JöR n.F. 53 (2005), S. 111, 182ff.
Schlußbericht 1976: BT-Drs. 7/5924 (= Zur Sache 1976/3 und 1977/2). Zur Würdigung der Arbeit D. Grimm, Verfassungsfunktion und Grundgesetzreform, AöR 97 (1972), S. 489ff.; H.P. Ipsen, Zum Schlußbericht der Enquête-Kommission Verfassungsreform, DÖV 1977, S. 537ff.; R. Wahl, Empfehlungen zur Verfassungsreform, AöR 103 (1978), S. 477ff.
Bundesminister des Innern/Bundesminister der Justiz: Staatszielbestimmungen/Gesetzgebungsaufträge, Bericht der Sachverständigenkommission, 1983. Dazu etwa E. Wienholtz, Arbeit, Kultur und Umwelt als Gegenstände verfassungsrechtlicher Staatszielbestimmungen, AöR 109 (1984), S. 532ff.
Dazu oben bei und in Fn. 236ff. Ferner Schulze-Fielitz (Fn. 214), S. 88ff. (zur Dominanz der Parteipolitiker S. 89, Gesamteinschätzung S. 90).
Sie hieß mit vollem Namen „Kommission zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung“ (KoMbO) und wurde durch übereinstimmende Beschlüsse von Bundestag und Bundesrat eingesetzt (BT-Drs. 15/1685; BR-Drs. 750/03). Siehe A. Benz, Kein Ausweg aus der Politikverflechtung? Warum die Bundesstaatskommission scheiterte, aber nicht scheitern musste, PVS 46 (2005), S. 204ff.
Dokumentation der Kommissionsarbeiten in: Deutscher Bundestag/Bundesrat (Hg.), Dokumentation der Kommission von Bundestag und Bundesrat zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung (Zur Sache 1/2005). – Die hierin grundgelegte „Förderalismusreform“ ist am 1.9.2006 in Kraft getreten (BGBl. I S. 2034) und stellt mit über 40 Änderungen den bislang umfangreichsten Eingriff in den Verfassungstext dar. – Erste Würdigungen: J. Ipsen, Die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern nach der Förderalismusnovelle, NJW 2006, S. 2801 ff.; U. Häde, Zur Förderalismusreform in Deutschland, JZ 2006, S. 930 ff.
G. Jellinek, Allgemeine Staatslehre, 31914, S. 532.
Auch außerhalb dieses Abschnittes finden sich allerdings so genannte „grundrechtsgleiche“ Rechte wie beispielsweise die justiziellen Grundrechte in Art. 101ff. GG. Diese Platzierung verdankt sich dem Umstand der sachlichen Nähe zu den Normen über die Gerichtsorganisation. Grundrechtsgleiche Rechte stehen den formellen Grundrechten in Rang und Schutzwirkung nicht nach. Vgl. H. Dreier, in: ders., GGK2 I, Vorb. Rn. 63ff.
Siehe nur R. Wahl, Der Vorrang der Verfassung, Der Staat 20 (1981), S. 485ff.; besonders dazu, dass Erschwerung der Verfassungsänderung und Vorrang gegenüber den anderen Staatsgewalten zwei verschiedene Elemente bilden: H. Dreier, Landesverfassungsänderung durch quorenlosen Volksentscheid aus der Sicht des Grundgesetzes, BayVBl. 1999, S. 513, 515ff.; verfassungs- und theoriegeschichtlich vertiefend H. Hofmann, Zur Idee des Staatsgrundgesetzes, in: ders. (Fn. 292), S. 261ff.; zusammenfassend P. Unruh, Der Verfassungsbegriff des Grundgesetzes, 2002, S. 399ff.
Dazu, dass „Gesetzgebung“ formell-organbezogen und nicht materiell-funktionsbezogen zu interpretieren ist, also die Parlamente gemeint sind und nicht abstrakt-generelle Rechtsetzung, vgl. H. Dreier, in: Dreier, GGK2 I, Art. 1 III Rn. 53, 55.
So plastisch Wahl (Fn. 307), S. 487.
BVerfGE 65, 1: Verstoß gegen das aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG deduzierte Recht auf „informationelle Selbstbestimmung“.
BVerfGE 85, 264: Verstoß gegen die Freiheit der Parteien vom Staat (Art. 21 Abs. 1 GG) sowie das Recht der Parteien auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb (Art. 21 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG).
BVerfGE 39, 1 und 88, 203: Verstoß gegen das Recht auf Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) des Ungeborenen.
BVerfGE 84, 9: Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 GG.
BVerfGE 83, 37 (Verstoß gegen die spezielle Homogenitätsvorschrift des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG) und E 83, 60: Verstoß gegen das Homogenitätsgebot in Verbindung mit dem Demokratieprinzip (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 2 GG).
BVerfGE 106, 310: verfahrensrechtlicher