Ute Brenneisen

Familien- und Erbrecht


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wenn es den wirtschaftlichen Verhältnissen und den tatsächlichen Lebensverhältnissen der Familie entspricht. Hierbei kommt es allein auf die tatsächlich verwirklichte Lebensführung der Ehegatten an. Im Hinblick auf die bescheidenen wirtschaftlichen Lebensverhältnisse der F und des M erscheint es zweifelhaft, ob die Inanspruchnahme von Behandlungsleistungen in Höhe von 20 000 € noch als angemessen beurteilt werden kann. Allerdings können trotz des bescheidenen Lebenszuschnittes der Ehegatten ärztliche Heilbehandlungskosten auch ohne Abstimmung unter den Ehegatten zu dem angemessenen Lebensbedarf gehören, wenn es sich um unaufschiebbare und medizinisch notwendige Maßnahmen handelt. Durch die wegen des Bronchialkarzinoms erforderliche Chemotherapie sollte eine lebensgefährliche Krankheit gelindert werden, so dass eine medizinisch absolut unerlässliche Behandlung vorlag. Solche Aufwendungen zählt die Rechtsprechung[64] zu dem Grundlebensbedarf jedes Ehegatten, die infolgedessen unabhängig von den Einkommens- und Lebensverhältnissen der Familie als angemessen eingestuft werden, auch wenn sich die Ehegatten zuvor nicht darüber abgestimmt haben.

      III. Ausschluss der Mithaftung

      IV. Ergebnis

      K hat daher gegen die F keinen Anspruch auf Zahlung der Heilbehandlungskosten in Höhe von 20 000 €.

      1. Teil FamilienrechtC. Die Ehe › IV. Haftungserleichterungen nach § 1359

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      Nach § 1359 ist der Umfang der Sorgfaltspflichtverletzung der Ehegatten auf die Sorgfalt beschränkt, die ein Ehegatte in eigenen Angelegenheiten (diligentia quam in suis) anzuwenden pflegt. Gemäß § 277 ist derjenige, der für eine solche Sorgfalt einzustehen hat, von der Haftung für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz nicht befreit. Der in § 1359 geregelte Haftungsmaßstab bezieht sich nur auf die Erfüllung der Pflichten, die sich aus den ehelichen Lebensverhältnissen ergeben. Er gilt nicht, wenn die Ehegatten sich rechtsgeschäftlich wie beliebige Dritte gegenüberstehen.

      Beispiel

      Ein Ehegatte ist aufgrund eines mit dem anderen Ehegatten geschlossenen Arbeitsvertrags in dessen Betrieb tätig. Beschädigt er in diesem Rahmen Waren oder Betriebsgegenstände, findet die Haftungserleichterung des § 1359 keine Anwendung.

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      Bei der Haftung der Ehegatten ist § 207 zu beachten, wonach die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten für die Zeit des Bestehens der Ehe gehemmt ist. Die Haftungsprivilegierung führt in Klausuren oft zum Problem des gestörten Gesamtschuldverhältnisses.

      1. Teil FamilienrechtC. Die Ehe › V. Eigentumsvermutung, § 1362

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      Für die Eigentumsverhältnisse gilt grundsätzlich die Vermutung des § 1006. Danach wird zugunsten eines Besitzers einer beweglichen Sache vermutet, dass er Eigentümer der Sache ist. Nach den allgemeinen Regelungen bestünde an den gemeinsam benutzten Gegenständen Mitbesitz der Ehegatten, der die Vermutung von Miteigentum der Ehegatten zu gleichen Teilen begründen würde, §§ 1008, 741, 742. Wegen der uneindeutigen Besitz- und Eigentumsverhältnisse in einer Ehewohnung stellt § 1362 Abs. 1 S. 1 für das Eherecht eine weitere vom Güterstand unabhängige Vermutung auf, wonach zugunsten der Gläubiger der Ehegatten vermutet wird, dass die im Besitz beider Ehegatten stehenden beweglichen Sachen dem Schuldner gehören. Die in § 1362 geregelte Vermutung gilt nur im Verhältnis zum Gläubiger und nicht im Innenverhältnis der Ehegatten untereinander.

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      Beispiel

      Gegen den Ehemann ergeht ein rechtskräftiges Urteil, durch das er verurteilt wird, 10 000 € an seinen Gläubiger G zu zahlen. Da der Ehemann nicht zahlungskräftig ist, pfändet der Gerichtsvollzieher ein wertvolles Bild in der Ehewohnung. Die Ehefrau wendet ein, das Bild stünde in ihrem Alleineigentum. Der Gerichtsvollzieher ist dennoch berechtigt, das Bild zu pfänden, da die Eigentumsvermutung des § 1362 eingreift. Da die Vollstreckung wegen der Gewahrsamsfiktion des § 739 ZPO rechtmäßig war, steht der Ehefrau keine Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO zu. Sie muss vielmehr die Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO erheben und in diesem Rechtstreit die Vermutung des § 1362 widerlegen, indem sie ihr Alleineigentum beweist.

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