Ute Brenneisen

Familien- und Erbrecht


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Unterhaltsanspruchs richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, die von dem in der Ehe verfügbaren Einkommen geprägt werden. Dabei ist nicht auf den Zeitpunkt der Trennung, sondern auf die jeweils aktuellen Einkommensverhältnisse abzustellen. Das gilt nur dann nicht, wenn der Einkommensverlust des unterhaltspflichtigen Ehegatten auf einer freiwilligen beruflichen oder wirtschaftlichen Disposition beruht. In diesen Fällen wird ihm ein fiktives Einkommen unterstellt.[80] Zu dem Unterhaltsanspruch gehört auch der Vorsorgeunterhalt für die Übernahme der Kosten, die für eine angemessene Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit entstehen, § 1361 Abs. 1 S. 2. Der Unterhaltsanspruch umfasst auch einen etwaigen Sonderbedarf, §§ 1360a Abs. 4, 1361 Abs. 4.

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      Nach § 1361 Abs. 3 findet im Rahmen des Trennungsunterhalts auch die Vorschrift des § 1579 Nr. 2–7 Anwendung. Danach kann der Unterhalt versagt, herabgesetzt oder zeitlich beschränkt werden, wenn die in § 1579 Nr. 2–7 aufgeführten Voraussetzungen vorliegen. Da § 1361 Abs. 3 nicht auf § 1579 Nr. 1 verweist, kann auch nach kurzer Ehe Trennungsunterhalt verlangt werden.

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      Jeder Ehegatte kann bei der Trennung nach § 1361a Abs. 1 S. 1 die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände von dem anderen Ehegatten verlangen. Der Eigentümer ist allerdings verpflichtet, sie dem anderen Ehegatten zum Gebrauch zu überlassen, soweit dieser sie zur Führung eines abgesonderten Hausrats benötigt und die Überlassung der Billigkeit entspricht, § 1361a Abs. 1 S. 2. Haushaltsgegenstände, die den Ehegatten gemeinsam gehören, werden zwischen Ihnen nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt, § 1361a Abs. 1 S. 2. Soweit die Ehegatten sich nicht einigen können, kann eine gerichtliche Entscheidung nach §§ 200 ff. FamFG erfolgen.

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      Ein Ehegatte kann die Zuweisung der Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung nach § 1361b Abs. 1 S. 1 verlangen, soweit dies unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine unbillige Härte kann sich daraus ergeben, dass das Wohl der im Haushalt lebenden Kinder beeinträchtigt ist, § 1361b Abs. 1 S. 2. Der aus der Wohnung weichende Ehegatte kann nach § 1361b Abs. 3 einen Entschädigungsanspruch haben. Auch hinsichtlich der Ehewohnung kann eine gerichtliche Entscheidung nach den §§ 200 ff. FamFG ergehen.

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      Anmerkungen

       [1]

      am 1.10.2017.

       [2]

      BGBl. I 2017, 2787; BT-Drs. 18/12989, BT-Drs. 18/6665.

       [3]

      BGBl. I 2017, 2787; BT-Drs. 18/6665.

       [4]

      Palandt-Brudermüller § 1313 Rn. 5.

       [5]

      BGH Urt. v. 18.11.2009 (Az. XII ZR 173/06) = FamRZ 2010, 269; BGH Urt. v. 18.5.2011 (Az. XII ZR 67/09) = NJW 2011, 2725.

       [6]

      RG Urt. v. 22.1.1903 (Az. IV 288/02) = RGZ 53, 337.

       [7]

      BGH Urt. v. 4.11.1987 (Az. IVb ZR 83/86) = NJW 1988, 2032.

       [8]

      BGH Urt. v. 14.3.1962 (Az. IV ZR 253/61) = BGHZ 37, 38.

       [9]

      BGH Urt. v. 26.2.1954 (Az. V ZR 135/52) = BGHZ 12, 380.

       [10]

      Siehe zum Besitz ausführlich im Skript „Sachenrecht II“ Rn. 34 ff.

       [11]

      OLG Bremen Beschl. v. 19.9.2014 (Az. 4 UF 40/14) = NJW 2015, 495.

       [12]

      BGH Urt. v. 4.11.1987 (Az. IVb ZR 83/86) = NJW 1988, 2032.

       [13]

      MüKo-Roth § 1353 Rn. 6.

       [14]

      BGH Urt. v. 26.11.1968 (Az. VI ZR 189/67) = BGHZ 51, 109.

       [15]

      BGH Urt. v. 13.7.1971 (Az. VI ZR 31/70) = NJW 1971, 2066.

       [16]

      BGH Beschl. v. 9.7.1968 (Az. GSZ 2/67) = BGHZ 50, 304; BGH Urt. v. 3.2.2009 (Az. VI ZR 183/08) = FamRZ 2009, 596.

       [17]

      BGH Urt. v. 22.9.1970 (Az. VI ZR 28/69) = BGHZ 54, 269.

       [18]

      BGH Urt. v. 1.12.1978 (Az. VII ZR 91/77) = NJW 1979, 598.

       [19]

      BGH Urt. v. 25.9.1962 (Az. VI ZR 244/61) = BGHZ 38, 55.

       [20]

      BGH Urt. v. 25.6.2003 (Az. XII ZR 161/01) = NJW 2003, 2982 m.w.N.

       [21]

      BGH Urt. v. 25.6.2003 (Az. XII ZR 161/01) = NJW 2003, 2982 m.w.N.

       [22]

      Palandt-Sprau