Ute Brenneisen

Familien- und Erbrecht


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dadurch beenden, dass er den vertragsschließenden Ehegatten auffordert, die Genehmigung des anderen Ehegatten zu beschaffen. Wird die Genehmigung nicht innerhalb von 2 Wochen erklärt, gilt sie als verweigert, § 1366 Abs. 3. Die Verweigerung der Genehmigung hat die Unwirksamkeit des Vertrags zur Folge, § 1366 Abs. 4. Entspricht das von dem verfügenden Ehegatten abgeschlossene Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung, so kann das Familiengericht auf seinen Antrag hin die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe der Erklärung verhindert ist und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, § 1365 Abs. 2. Ein ausreichender Grund für die Zustimmungsverweigerung liegt vor, wenn durch das Rechtsgeschäft der Zugewinnausgleich des zustimmungsberechtigten Ehegatten gefährdet wird.[18]

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      Wird die Ehe während des Schwebezustands geschieden, so wird der Vertrag nicht nach § 185 Abs. 2 Alt. 2 analog mit der Rechtskraft der Scheidung wirksam (Konvaleszenz). Das gilt auch dann, wenn der Vertrag während der Trennungszeit der Ehegatten geschlossen worden, da § 1365 bis zur Scheidung anwendbar ist.

      Hinweis

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      Gleiches gilt, wenn der verfügende Ehegatte während des Schwebezustands stirbt. Auch hier tritt wegen des Schutzzwecks des § 1365 keine Konvaleszenz ein. Denn auch in diesem Fall kann der überlebende Ehegatte seine Zugewinnausgleichsansprüche i.S.v. § 1371 nicht verwirklichen, wenn der verstorbene Ehegatte über sein gesamtes Vermögen verfügt hat.

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      Nach § 1385 Nr. 2 steht dem Ehegatten ein Anspruch auf einen vorzeitigen Zugewinnausgleich zu, wenn der andere Ehegatte ein Rechtsgeschäft der in § 1365 bezeichneten Art ohne seine Zustimmung vorgenommen hat.

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      Zustimmungsbedürftige Verpflichtung oder Verfügung über Haushaltsgegenstände, §§ 1369, 1366

      I.Rechtsgeschäft über Haushaltsgegenstand des handelnden Ehegatten

       Verträge über AnwartschaftsrechteRn. 114

       Verträge über Haushaltsgegenstände des anderen EhegattenRn. 115

      II.Allgemeine Wirksamkeitsvoraussetzungen (z. B. Übergabe bei § 929)

      III.(Schwebende) Unwirksamkeit nach §§ 1369, 1366 Abs. 1, Abs. 4?

       1.Wirksame Ehe und Güterstand der Zugewinngemeinschaft

       2.(Keine) Einwilligung des Ehegatten, § 1369 Abs. 1?

       Einwilligung nur zu VerpflichtungsgeschäftRn. 112

       3.(Verweigerung der) Genehmigung?

       a)Genehmigung gegenüber handelndem Ehegatten?

       (Achtung: Unwirksamkeit nach § 1366 Abs. 3 S. 1?)

       b)Altern.: Genehmigung gegenüber Vertragspartner?

       c)Gerichtlicher Zustimmungsbeschluss gem. § 1369 Abs. 2? (Achtung: Unwirksamkeit nach § 1366 Abs. 3 S. 3?)

       d)(Kein) vorheriger Widerruf des anderen Teils nach § 1366 Abs. 2?

       Scheidung oder Tod während SchwebezustandRn. 104

      Hinweis

      Die Vorschrift des § 1370 a.F., der bei der Ersatzanschaffung von Haushaltsgegenständen eine dingliche Surrogation anordnete, wurde im Rahmen der Einführung des FamFG gestrichen.

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