Ute Brenneisen

Familien- und Erbrecht


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      II.Allgemeine Wirksamkeitsvoraussetzungen (z. B. §§ 125, 311b Abs. 1–3)

      III.(Schwebende) Unwirksamkeit nach § 1366 Abs. 1, Abs. 4?

       1.Wirksame Ehe und Güterstand der Zugewinngemeinschaft

       2.(Keine) Einwilligung des Ehegatten, § 1365 Abs. 1 S. 1?

       3.(Verweigerung der) Genehmigung?

       a)Genehmigung gegenüber handelndem Ehegatten?

       (Achtung: Unwirksamkeit nach § 1366 Abs. 3 S. 1?)

       b)Altern.: Genehmigung gegenüber Vertragspartner?

       c)Gerichtlicher Zustimmungsbeschluss gem. § 1365 Abs. 2? (Achtung: Unwirksamkeit nach § 1366 Abs. 3 S. 3?)

       d)(Kein) vorheriger Widerruf des anderen Teils nach § 1366 Abs. 2?

       Scheidung oder Tod während SchwebezustandRn. 106

      aa) Wirkungen der §§ 1365 ff.

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      Hinweis

      bb) Rechtsgeschäft eines Ehegatten über sein Vermögen im Ganzen

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      Es ist umstritten, wann sich eine Verfügung auf das Vermögen als Ganzes erstreckt.

      (1) Gesamttheorie

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      (2) Einzeltheorie

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      Beispiel

      Verpflichtet sich ein Ehegatte zur Übereignung eines Grundstücks, das im Wesentlichen sein gesamtes Vermögen darstellt, ohne dass dies der Vertragspartner weiß, so bedarf auch das Erfüllungsgeschäft trotz zwischenzeitlich erlangter Kenntnis des Dritten nicht der Zustimmung des anderen Ehegatten.

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      Beweispflichtig für das Vorliegen der Kenntnis des Vertragspartners ist der Ehegatte, der sich auf die Zustimmungspflicht beruft, also in der Regel der nicht verfügende Ehegatte.

      cc) Folgen bei fehlender Einwilligung

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      Die Zustimmung des anderen Ehegatten ist als Einwilligung grundsätzlich vor Abschluss des Rechtsgeschäfts zu erklären. Fehlt die Zustimmung, ist ein einseitiges Rechtsgeschäft nach § 1367 (endgültig) unwirksam, also nichtig.

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