Ute Brenneisen

Familien- und Erbrecht


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die Geltendmachung der Ansprüche prozessführungsbefugt ist. Die Prozessführungsbefugnis könnte sich vorliegend aus § 1368 ergeben. Danach kann ein Ehegatte solche Rechte geltend machen, die sich aus der Unwirksamkeit einer Verfügung des anderen Ehegatten nach § 1365 ergeben (Revokationsrecht). Das Revokationsrecht des anderen Ehegatten bewirkt nach § 1368 eine gesetzliche Prozessstandschaft, wonach der andere Ehegatte die sich aus der Unwirksamkeit einer Verfügung ergebende Rechte für den verfügenden Ehegatten im eigenen Namen gerichtlich geltend machen kann.[39]

      B. Begründetheit der Klage

      Die Klage ist begründet, wenn F ein Anspruch auf Rückgängigmachung des Kaufvertrags hat. Das setzt nach § 894 voraus, dass das Grundbuch durch die Eintragung des K als Eigentümer unrichtig ist. Eine Unrichtigkeit des Grundbuchs ist gegeben, wenn die formelle und die materielle Rechtslage auseinanderfallen.

      I. Formelle Rechtslage

      Im Grundbuch ist K als Eigentümer des Grundstücks eingetragen.

      II. Materielle Rechtslage

      K könnte das Eigentum an dem Grundstück von F gemäß §§ 873 Abs. 1, 925 Abs. 1 S. 1 durch Auflassung und Eintragung erworben haben. Die Auflassung und die Eintragung sind erfolgt. Bedenken gegen ihre Wirksamkeit können sich gemäß § 1365 Abs. 1 S. 2 daraus ergeben, dass F ohne Zustimmung des M bei der Veräußerung des Grundstücks über ihr Vermögen als Ganzes verfügt hat.

      1. Anwendbarkeit von § 1365 Abs. 1

      Die Vorschrift des § 1365 greift nur ein, wenn der Verfügende im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat und die sich daraus ergebenden Verfügungsbeschränkungen nicht von den Ehegatten in einem Ehevertrag ausgeschlossen worden sind, §§ 1363 Abs. 1, 1408 Abs. 1. Das ist hier der Fall, da M und F die Vorschrift des § 1365 nicht abbedungen haben und in der Zugewinngemeinschaft gelebt haben.

      2. Verfügung über das Vermögen im Ganzen

      3. Subjektive Einschränkung des § 1365

      III. Ergebnis

      Die zulässige Klage des M ist unbegründet, da er von K nicht die Rückgängigmachung des Kaufvertrags verlangen kann.

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      Wegen des Zugewinnausgleichs von Todes wegen siehe ausführlich unter Rn. 298 ff.

      Der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, wird nach § 1363 Abs. 2 S. 2 ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet. Der Ausgleich des Zugewinns beruht auf der Erwägung, dass jeder Ehegatte an dem teilhaben soll, was die Ehegatten während des Güterstands im Rahmen einer arbeitsteiligen Zusammenarbeit erworben haben. Der Ausgleich des Zugewinns erfolgt zu Lebzeiten der Ehegatten im Fall der Scheidung (§§ 1564 ff.) oder bei Aufhebung der Ehe (§§ 1313 ff.) bzw. bei Aufhebung des gesetzlichen Güterstands durch Ehevertrag, §§ 1385, 1386. Erfolgt die Beendigung der Zugewinngemeinschaft zu Lebzeiten der Ehegatten, so wird der Zugewinn nach der güterrechtlichen Lösung ausgeglichen, §§ 1372 bis 1390. Dem ausgleichsberechtigten Ehegatten steht eine Ausgleichsforderung aus § 1378 Abs. 1 zu. Wird die Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten beendet, vollzieht sich der Zugewinnausgleich gemäß § 1371 Abs. 1 i.V.m. § 1931 Abs. 3 nach der sog. erbrechtlichen Lösung.

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      Ausgleichsanspruch aus § 1378 Abs. 1

       I. Anspruchsentstehung

       1.Ehe mit Güterstand der Zugewinngemeinschaft

       2.Beendigung der Zugewinngemeinschaft zu Lebzeiten der Ehegatten

       3.Umfang

       a)Hälftiger Zugewinnüberschuss des Anspruchsgegners

       aa)Zugewinn des Gegners nach §§ 1373 ff.

       bb)abzüglich des Zugewinns des Anspruchstellers nach §§ 1373 ff.

       cc)verbleibender Zugewinnüberschuss des Gegners?

       dd)Halbierung des generischen Überschusses

       b)Begrenzung gem. § 1378 Abs. 2

       c)Anrechnung von Vorausempfängen, § 1380 Abs. 1

       II. Rechtsvernichtende Einwendungen (insbes. §§ 362 ff. )

       III. Durchsetzbarkeit

       1.Fälligkeit

       2.Einreden

      aa) Ausgangsformel

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      Der Zugewinn ist nach der Legaldefinition des § 1373 der Betrag, um den das Endvermögen (§ 1375) eines Ehegatten dessen Anfangsvermögen (§ 1374) übersteigt.

      Hinweis

      Der Zugewinn wird also wie folgt