Guy Beaucamp

Einführung in das Verfassungsrecht der USA


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S. 111; Branum, Journal of Legislation 28 (2002), 1, 51; Amar, (2012), S. 312.

       [6]

      Brugger, S. 217; Lindenblatt, S. 74.

       [7]

      Amar, (2012), S. 310 f.; Amar, (2006), S. 225; Bradley/Morrison, Columbia Law Journal 113 (2013), 1097, 1099 u. 1104.

       [8]

      Amar, (2006), S. 225.

       [9]

      Amar, (2006), S. 225.

       [10]

      Amar, (2012), S. 312.

       [11]

      Amar, (2012), S. 313; Tushnet, S. 11; s.a. Lepore, S. 120.

       [12]

      Levinson, S. 121 schreibt dem amerikanischen Präsidenten monarchische Züge zu.

       [13]

      Amar, (2006), S. 461.

       [14]

      Bradley/Morrison, Columbia Law Journal 113 (2013), 1097, 1112 f.; Branum, Journal of Legislation 28 (2002), 1, 32; Schmidt-Aßmann, VerwArch 111 (2020), 1, 31.

      B. Zentrale Institutionen der US-amerikanischen Verfassung › II. Der Supreme Court und das Jury-System

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      Der folgende Textteil beschäftigt sich mit der Judikative. Zunächst wird die Hauptaufgabe eines Verfassungsgerichts erläutert (1.) sowie auf die Kritik eingegangen, die an vermeintlich zu weit gehenden Entscheidungen der Verfassungsgerichte geübt wird (2.). Sodann geht es um die Möglichkeiten, eine Entscheidung des Supreme Court zu bekommen (3.), anschließend um die Auswahl und die Amtsdauer der Richterinnen und Richter (4.). Abschnitt 5. geht auf Zulässigkeitsfragen ein, Abschnitt 6. auf die Wirkung verfassungsgerichtlicher Entscheidungen. Abschnitt 7. fasst die Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen dem Bundesverfassungsgericht und dem Supreme Court zusammen. Im letzten Abschnitt dieses Textteils wird das Jury-System besprochen, das die US-Verfassung an verschiedenen Stellen erwähnt (8.).

      B. Zentrale Institutionen der US-amerikanischen VerfassungII. Der Supreme Court und das Jury-System › 1. Die Aufgabe der Verfassungsgerichtsbarkeit

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      Als Gemeinsamkeit des deutschen und des US-amerikanischen Verfassungssystems wurde in der Einleitung bereits auf die bedeutende Rolle der Verfassungsgerichtsbarkeit hingewiesen[1]. Staatliche Entscheidungen, seien es Verwaltungsmaßnahmen, Gerichtsurteile oder Gesetze, unterliegen einer Kontrolle daraufhin, ob sie mit der Verfassung vereinbar sind (constitutional or judicial review). Das letzte Wort hat in den USA dann der Supreme Court[2], in Deutschland das Bundesverfassungsgericht[3]. M.a.W. ist die Verfassung in beiden Ländern das höchstrangige (nationale) Recht und die verbindliche Interpretation der Verfassung obliegt in beiden Ländern dem Verfassungsgericht[4]. Der Supreme Court hat sogar ausdrücklich entschieden, dass der Kongress dem Gericht nicht gesetzlich vorschreiben darf, wie eine Verfassungsnorm zu interpretieren ist[5]. In den Worten des Supreme-Court-Richters Charles Hughes[6]: We are under a constitution, but the constitution is what the judges say it is, and the judiciary is the safeguard of our liberty and of our property under the constitution.

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      Die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts für verfassungsrechtliche Konflikte in Bezug auf Bundesgesetze folgt aus Art. 93, Art. 100 GG sowie § 13 BVerfGG[7]. In den USA fehlt eine ausdrückliche Verfassungsnorm, die dem Supreme Court erlaubt, die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen zu kontrollieren[8]. Doch hat sich das Gericht diese Kompetenz in der Entscheidung Marbury v. Madison aus dem Jahr 1803[9] selbst zugesprochen. Gestützt wurde dies vor allem auf folgende Argumente[10]:

Die Verfassung sei nach Art. VI, section 2 USC das oberste Recht des Landes und müsse deshalb über den Gesetzen stehen[11]. Die Gesetze wiederum müssten sich – so der Text der gleichen Norm – nach der Verfassung richten[12]; diese Bedingung erfüllten verfassungswidrige Gesetze gerade nicht.
Die Richter seien wegen ihres Amtseides gemäß Art. VI, section 3 USC verpflichtet, die Verfassung zu wahren und könnten deshalb verfassungswidrige Gesetze nicht akzeptieren[13].
Ohne verfassungsgerichtliche Kontrolle könne der Kongress beim Erlass von Gesetzen die Verfassung missachten, obwohl diese den Willen des Volkes repräsentiere[14] und nur unter den erschwerten Bedingungen des Art. V USC zu ändern sei. Es geht also auch um Fragen der Gewaltenteilung, genauer Fragen der Begrenzung der Legislative[15].
Schließlich sei es die Aufgabe der Richter und keiner anderen Instanz, Normkonflikte aufzulösen; hierzu gehörten auch Konflikte zwischen Verfassung und einfachem Gesetz[16].

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      In den USA wird seitdem jedes Gericht als befugt angesehen, selbst die Verfassungswidrigkeit der anzuwendenden Vorschriften festzustellen[17]. In Deutschland besteht für die unteren Gerichte dagegen nach Art. 100 Abs. 1 GG die Vorlagepflicht an das Landes- bzw. Bundesverfassungsgericht, wenn sie eine Norm für verfassungswidrig halten, so dass Fragen der Verfassungsmäßigkeit von Bundesgesetzen beim Bundesverfassungsgericht konzentriert sind (Verwerfungsmonopol)[18]. Dies kostet zwar Zeit, hat aber den Vorteil größerer Rechtssicherheit, da die Situation ausgeschlossen wird, dass verschiedene untere Gerichte die Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Bestimmung unterschiedlich beurteilen[19]. Die US-amerikanische Lösung gibt den Klägern dagegen eine deutlich schnellere Antwort auf ihre Frage nach der Verfassungsmäßigkeit gesetzlicher Neuregelungen. Dann allerdings beginnt der Instanzenzug und der Zeitgewinn wird durch eine längere Phase der rechtlichen Unsicherheit – zumindest auf nationaler Ebene – erkauft[20].

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      Eine vorherige abstrakte Normenkontrolle, wie in Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 und 2a GG vorgesehen, gibt es vor dem Supreme Court der USA nicht[21]. Dies folgt aus dem bereits erwähnten Art. III, section 2, cl. 1 USC der nur von „cases“ und „controversies“ spricht.

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