Christian Jakob

Die Staatsanwaltsklausur: Prüfungswissen für das Assessorexamen


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      Anmerkungen

       [1]

      Meyer-Goßner/Schmitt, § 203 Rn. 2.

       [2]

      Der Verstoß gegen § 163a Abs. 1 S. 1 StPO ist aber nicht revisibel, das rechtliche Gehör kann im Zwischenverfahren nachgeholt werden, Meyer-Goßner/Schmitt, § 163a Rn. 1.

       [3]

      Meyer-Goßner/Schmitt, § 152 Rn. 4.

       [4]

      Meyer-Goßner/Schmitt, § 102 Rn. 2.

       [5]

      Meyer-Goßner/Schmitt, § 112 Rn. 5.

       [6]

      So das LJPA Celle, Nds. Vorbereitungsdienst, S. 91 f.; diese Formulierungsweise ist dann umständlich, wenn mehrere Beweismittel die Prüfung des hinreichenden Tatverdachts veranlassen oder die Aussage eines Zeugen längeren Inhalts ist. Rieso, S. 27, empfiehlt die einzelnen Zeugen (bzw. Beweismittel) zu nennen, ohne den Inhalt der Aussagen wiederzugeben.

       [7]

      „Wenn“ verwenden Sie, wenn der Sachverhalt unklar ist.

       [8]

      Sachsen-Anhalt, S. 4; LJPA Celle, Nds. Vorbereitungsdienst, S. 91.

       [9]

      Vgl. Kaiser/Bracker, S. 87.

       [10]

      LJPA Celle, Nds. Vorbereitungsdienst, S. 93 und 95.

       [11]

      Sachsen-Anhalt, S. 4; LJPA Celle, Nds. Vorbereitungsdienst, S. 95.

       [12]

      LJPA Celle, Nds. Vorbereitungsdienst, S. 93; Sachsen-Anhalt, S. 6.

       [13]

      Vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, § 376 Rn. 3.

       [14]

      Vgl. Kuschnik, JA 2010, 814, 816.

       [15]

      LJPA Celle, Nds. Vorbereitungsdienst, S. 92; Sachsen-Anhalt, S. 4 f.

       [16]

      Vgl. auch Wolters/Gubitz, Rn. 23.

       [17]

      Vgl. Charchulla/Welzel, Rn. 489.

       [18]

      So die Empfehlung des LJPA Celle, Nds. Vorbereitungsdienst, S. 93.

       [19]

      LJPA Celle, Nds. Vorbereitungsdienst, S. 95; Sachsen-Anhalt, S. 8.

      Erster Teil Der Aufbau des A-Gutachtens › Zweiter Abschnitt Klausurrelevante Strafverfolgungshindernisse

      Inhaltsverzeichnis

       A. Strafklageverbrauch

       B. Strafantrag bei absoluten Strafantragsdelikten

       C. Verjährung

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      Bei den (klausurtypischen) Strafverfolgungshindernissen wird es wichtig sein, dass Sie das erforderliche Problembewusstsein entwickeln und die Auseinandersetzung mit den Prozesshindernissen als eigenständige Prüfungsleistung erkennen. Einzelheiten können Sie notfalls im Kommentar nachschlagen – das sollten Sie aber üben. Aus diesem Grund benutzen Sie idealerweise den Fischer bzw. Meyer-Goßner/Schmitt beim Durcharbeiten dieses Kapitels.

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      Der hinreichende Tatverdacht könnte in der Klausur also deshalb zu verneinen sein, weil das Delikt, das Sie verfolgen wollen, bereits Gegenstand einer – etwa im Bearbeitervermerk mitgeteilten – rechtskräftigen Entscheidung war, sodass die Strafklage bezogen auf „dieselbe“ Tat verbraucht wäre.

      Den Strafklageverbrauch in sachlicher Hinsicht prüfen Sie in drei Schritten: