Christian Jakob

Die Staatsanwaltsklausur: Prüfungswissen für das Assessorexamen


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Daraus folgt, dass der polizeiliche Vermerk über einen nur telefonisch gestellten Strafantrag mangels eigenhändiger Unterschrift formunwirksam ist.

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      Hat der Verletzte bzw. sonstige Berechtigte eines absoluten Strafantragsdelikts keinen Strafantrag gestellt, liegt ein Strafverfolgungshindernis vor. Der hinreichende Tatverdacht ist aus Rechtsgründen zu verneinen. Für die Klausur bedeutet das, dass Sie nur einen Satz zu schreiben brauchen.

      Formulierungsbeispiel:

      „Mangels eines durch den Verletzten Johannes Oesterling wirksam gestellten, gem. § 194 Abs. 1 S. 1 StGB aber erforderlichen Strafantrags, besteht kein hinreichender Tatverdacht gem. § 185 StGB.“

      Sofern dies in Ihrem Bundesland zulässig ist, markieren Sie sich im Gesetz die absoluten Strafantragsdelikte. Klausurrelevant sind z.B.:

Hausfriedensbruch, § 123 Abs. 2 StGB
Beleidigungsdelikte, §§ 185, 186, 187 StGB (dort § 194 Abs. 1 S. 1 StGB)
Haus- und Familiendiebstahl, § 247 StGB (gilt auch bei Betrug, § 263 Abs. 4 StGB!)
Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs, § 248b Abs. 3 StGB
Vereiteln der Zwangsvollstreckung, § 288 Abs. 2 StGB
Pfandkehr, § 289 Abs. 3 StGB
Vollrausch, § 323a Abs. 3 StGB
Jagdwilderei, § 294 StGB

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      Für Nutzer des Onlinekurses: Das Thema wird im Kursfall „Verjährung“ behandelt.

      Aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Herstellung von Rechtsfrieden können Straftaten – mit Ausnahme von Mord (§ 78 Abs. 2 StGB) – verjähren, sog. Verfolgungsverjährung gem. §§ 78 f. StGB. Davon zu unterscheiden ist die Vollstreckungsverjährung gem. § 79 StGB, die nicht klausurrelevant ist. Abhängig vom Unrechtsgehalt der Straftat sind die Verjährungsfristen unterschiedlich lang ausgestaltet und richten sich nach der Strafandrohung der betreffenden Strafvorschrift, § 78 Abs. 3 StGB. Strafschärfungen oder Strafmilderungen sind dabei (wie übrigens auch bei der Kategorisierung von Vergehen und Verbrechen, § 12 Abs. 3 StGB) ohne Bedeutung, § 78 Abs. 4 StGB.

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      Für das fragliche Delikt prüfen Sie zunächst die Dauer der Verjährungsfrist gem. § 78 Abs. 3 StGB. Im Anschluss müssen Sie den Beginn der Verjährung feststellen Gem. § 78a StGB beginnt sie mit der Beendigung der Tat. Schließlich prüfen Sie, ob die Verjährungsfrist gem. § 78b StGB ruhte oder gem. § 78c StGB unterbrochen war.

      Beispiel:

      Der Beschuldigte hat am 1. März 2015 gegenüber seiner Versicherung wahrheitswidrig behauptet, dass sein versichertes Fahrrad gestohlen worden sei. Am 1. April 2015 überweist die Versicherung daraufhin die Schadenssumme. Erst am 1. April 2020 wird der Sachverhalt ausermittelt. Verjährung?

      Lösung:

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      Erwähnenswert ist bei § 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB, dass die Unterbrechungshandlungen der Anordnung, Bekanntgabe und Vernehmung als Einheit zu betrachten sind, mit der Folge, dass die Verjährungsfrist durch sie nur einmalig unterbrochen wird. Wurde also die Vernehmung von der Staatsanwaltschaft angeordnet, wird die Verjährungsfrist nicht nochmals durch die später erfolgende Vernehmung unterbrochen.

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      Anmerkungen