Gabriele Jansen

Zeuge und Aussagepsychologie


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diagnostisch zur Aufklärung eines Missbrauchsverdachts nicht geeignet ist.

       [124]

      Bezeichnen sie als „methodisch dubios“, da der ihnen unterstellte Projektionsmechanismus eine eindeutige Interpretation der Ergebnisse ausschließe.

       [125]

      Ist kein taugliches Beweismittel.

       [126]

      Steller/Volbert 1997.

       [127]

      Greuel/Offe/Fabian/Wetzels/Fabian/Offe/Stadler 1998 – zitiert nach Greuel et al.

       [128]

      Herausgegeben von Volbert/Steller Handbuch der Rechtspsychologie, Bd. 9, Handbuch der Psychologie, 2008.

       [129]

      Volbert in: Volbert/Dahle, S. 18.

      Teil 1 Zeugenaussage › II. Glaubwürdigkeit des Zeugen – Glaubhaftigkeit der Aussage

      45

      Lange Zeit wurden Zeugenaussagen nach der Persönlichkeit des Zeugen beurteilt. Hatte der Zeuge einen honorigen Beruf, genoss er allseits Ansehen, sprach viel dafür, dass er auch die Wahrheit sagte. Eine solche ausschließlich persönlichkeitszentrierte Betrachtungsweise ist durch die Erkenntnisse der modernen Aussagepsychologie in den letzten 50 Jahren abgelöst worden. Entscheidend ist allein die Aussage des Zeugen. Persönlichkeitsaspekte spielen dabei nur im Rahmen seiner individuellen Aussagekompetenz eine Rolle.

       BGH [1 StR 618/98]

      „Gegenstand einer aussagepsychologischen Begutachtung ist wie sich bereits aus dem Begriff ergibt nicht die Frage nach einer allgemeinen Glaubwürdigkeit des Untersuchten im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft. Es geht vielmehr um die Beurteilung, ob auf ein bestimmtes Geschehen bezogene Angaben zutreffen, d. h. einem tatsächlichen Erleben der untersuchten Person entsprechen (Gutachten Prof. Dr. Steller; s. auch Herdegen aaO Rdn. 31).“

      46

      Diese Gesichtspunkte sind bei der Beurteilung von Zeugenaussagen zu beachten; das sowohl schon bei Vernehmungen als auch bei der aussagepsychologischen Begutachtung. Das wird im Weiteren ausführlich in Teil 2 „Zeugenvernehmung“ und Teil 3 „Aussagepsychologische Begutachtung“ dargestellt.

      Es folgt eine Darstellung der Rechtsprechung zur Aussagebeurteilung.

      Anmerkungen

       [1]

      BGH [1 StR 547/93] StV 1994, 64 = BGHR StPO § 261 Zeuge 14.

       [2]

      Vgl. hierzu eingehend Leferenz in: Göppinger/Witter, S. 1314 ff., 1317, 1325f., 1341f.; Undeutsch in: Elster/Lingemann/Sieverts, S. 205 ff., 212f.; vgl. auch KK-Herdegen § 244 Rn. 31.

       [3]

      BGH [1 StR 618/98] BGHSt 45, 164 = NJW 1999, 2746 = NStZ 2000, 100 = StV 1999, 473 = BGHR StPO § 244 Abs. 4 S. 1 Sachkunde 9 = StraFo 1999, 340 = PdR 1999, 113; vgl. auch [1 StR 498/04] NJW 2005, 1519 = BGHR StPO § 241 Abs. 2 Zurückweisung 12 = BGHR StPO § 244 Abs. 2 Zeugenvernehmung 17; [1 StR 231/08]; [1 StR 227/05]; [4 StR 700/98] BGHSt 45, 211 = NJW 2000, 226 = StV 2000, 133 = BGHR StGB § 306b Ermöglichen 1 = BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 30.

       [4]

      BGH [2 StR 307/02].

       [5]

      Vgl. dazu die Ausführungen unter Teil 1 I „Einführung in die Aussagepsychologie“ (Rn. 13 ff.).

       [6]

      BGH [1 StR 498/04] NJW 2005, 1519 = BGHR StPO § 241 Abs. 2 Zurückweisung 12 = BGHR StPO § 244 Abs. 2 Zeugenvernehmung 17: „Fehlverhalten der Nebenklägerin bei oder nach der Beendigung privater Beziehungen könnte dann also etwa hier von Bedeutung sein, wenn auch hier die Beendigung einer privaten Beziehung im Raum stünde (vgl. etwa Maiwald in: AK-StPO § 261 Rn.