Gabriele Jansen

Zeuge und Aussagepsychologie


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• BGH [1 StR 488/83][186] Eigene Beteiligung an Tat in günstigerem Licht erscheinen lassen

      Teil 1 ZeugenaussageIII › 6. BGH-Rechtsprechung zur Aussageanalyse

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      Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine Aussageanalyse nicht bei jeder Zeugenaussage erforderlich, jedenfalls aber dann, wenn Aussage gegen Aussage steht.

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      sowie in weiteren Entscheidungen des BGH:

Aussageanalyse – vor allem zur Konstanz der Aussage
• BGH [1 StR 231/08] Aussageanalyse im Zusammenhang mit objektiven Beweisanzeichen
Aussageanalyse mit Bedacht auf das Privat- und Intimleben des Zeugen
Aussageanalyse durch den Tatrichter
Aussageanalyse unter sachverständiger Beratung
• BGH [1 StR 46/02]
• BGH [1 StR 553/01] Aussageanalyse durch den Tatrichter
Aussageanalyse durch den Tatrichter
Aussageanalyse durch den Tatrichter
Aussageanalyse durch den Tatrichter
Aussageanalyse beim Mitbeschuldigten durch den Tatrichter
Aussageanalyse durch den Tatrichter
Aussageanalyse durch den Tatrichter
• BGH [5 StR 415/94] Aussageanalyse durch den Tatrichter

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       BGH [1 StR 618/98]

      „Zur Durchführung der Analyse der Aussagequalität sind auf der Basis der dargestellten Annahmen Merkmale zusammengestellt worden, denen indizielle Bedeutung für die Entscheidung zukommen kann, ob die Angaben der untersuchten Person auf tatsächlichem Erleben beruhen. Es handelt sich um aussageimmanente Qualitätsmerkmale (z. B. logische Konsistenz, quantitativer Detailreichtum, raum-zeitliche Verknüpfungen, Schilderung ausgefallener Einzelheiten und psychischer Vorgänge, Entlastung des Beschuldigten, deliktsspezifische Aussageelemente), deren Auftreten in einer Aussage als Hinweis auf die Glaubhaftigkeit der Angaben gilt (vgl. auch Bender/Nack, Tatsachenfeststellung vor Gericht Bd.1 2. Aufl. Rn. 231 ff.).“

      In der Rechtsprechung des BGH finden Merkmale der Aussage seit Jahren bei der Beurteilung von Zeugenaussagen – insbesondere wenn Aussage gegen Aussage steht – Beachtung. Die Bezeichnungen der Merkmale sind nicht immer identisch mit den aussagepsychologischen „Glaubhaftigkeitskennzeichen“.

      Folgende Aussagemerkmale werden z. B. in BGH-Entscheidungen erwähnt:

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       „Selbstbelastung des Zeugen“

BGH [5 StR 94/07]

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       „Erinnerungslücken“

BGH [5 StR 544/04]
BGH [4 StR 422/04]
BGH [4 StR 467/02]

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