Gabriele Jansen

Zeuge und Aussagepsychologie


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• BGH [1 StR 156/00][212]

      87

       „Detailreichtum“

BGH [2 StR 541/08]
BGH [1 StR 432/04]
BGH [1 StR 46/02]

      88

       „Komplikationen im Handlungsablauf“

BGH [1 StR 129/02]
BGH [1 StR 618/98]

      89

       „Aussageerweiterung“

BGH [5 StR 248/08]
BGH [1 StR 545/00]

      90

       „Verflechtung“

BGH [1 StR 553/01]

      91

       „Schilderung von Gefühlen“

BGH [1 StR 46/02]

      92

       „Gefühlsmäßiger Nachklang“

      93

       BGH [1 StR 618/98]

      „Während die Inhaltsanalyse sich mit der Qualität lediglich einer Aussage befaßt, geht es bei der Konstanzanalyse um das von einer Person gezeigte Aussageverhalten insgesamt. Es handelt sich dabei um ein wesentliches methodisches Element der Aussageanalyse, das im Erstgutachten angemessen angewendet wird. Die Konstanzanalyse bezieht sich insbesondere auf aussageübergreifende Qualitätsmerkmale, die sich aus dem Vergleich von Angaben über denselben Sachverhalt zu unterschiedlichen Zeitpunkten ergeben. Falls etwa ein Zeuge mehrfach vernommen worden ist, ist ein Aussagevergleich im Hinblick auf Übereinstimmungen, Widersprüche, Ergänzungen und Auslassungen vorzunehmen. Dabei stellt allerdings nicht jede Inkonstanz einen Hinweis auf mangelnde Glaubhaftigkeit der Angaben insgesamt dar. Vielmehr können vor allem Gedächtnisunsicherheiten eine hinreichende