Gabriele Jansen

Zeuge und Aussagepsychologie


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       (4) Schwurgerichtsverfahren

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      Solche zeichnen sich vielfach – vor allem im Korruptionsbereich – vor allem dadurch aus, dass meist keine (neutralen) Zeugen als Beweismittel zur Verfügung stehen, sondern sich die Ermittlungen wesentlich bzw. ausschließlich auf Angaben von Mitbeschuldigten stützen. Häufig werden derlei Verfahren mit Geständnissen im Deal-Wege beendet.

      Maßgeblich für die Glaubhaftigkeitsprüfung des Geständnisses ist seine Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte, also „das Zustandekommen, der Inhalt und ggf. das Scheitern einer verfahrensbeendenden Absprache“.

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      Prüfung der Entstehungsgeschichte des Deals

Zustandekommen
Inhalt
Scheitern

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      Entlastende Angaben des Angeklagten sind insbesondere nicht schon deshalb als unwiderlegbar hinzunehmen, weil es für das Gegenteil keine unmittelbaren Beweise gibt. Vielmehr hat der Tatrichter sich aufgrund einer Gesamtwürdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme seine Überzeugung von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Einlassung zu bilden.

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      Prüfung der falschen Alibibehauptung

Aussageentstehung
Vernehmungstechnik
Protokollierung (Nr. 45 Abs. 2 RiStBV)
Informationsstand des Beschuldigten (ggf. durch Vorhalte beeinflusst)
Verteidigungsstrategie

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      Hat der Zeuge ein Motiv, den Beschuldigten bewusst falsch zu belasten?

      Vereinzelt finden sich Entscheidungen, wonach nicht zwangsläufig von einem vorhandenen Motiv auf eine bewusst falsche Aussage zu schließen ist. Nur selten fragt der Strafjurist, ob sich der Zeuge zum Zeitpunkt der Beschuldigung