Irmgard Gleußner

Zivilprozessrecht


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der Gegenforderung auf (= für den Fall, dass das Gericht den Anspruch des Klägers für begründet hält) und hilfsweise erhebt er Widerklage (für den Fall, dass das Gericht den Anspruch für unbegründet hält).[45] Damit erreicht Thomas in jedem Fall, dass über seine Gegenforderung verbindlich entschieden wird. Derartige Hilfswiderklagen sind zulässig, weil es sich um innerprozessuale Bedingungen handelt.

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      Hinweis

      Für die Widerklage gelten zusätzlich einige Besonderheiten. Diese „Spezialpunkte“ müssen in der Zulässigkeitsprüfung einer Widerklage in jedem Fall thematisiert werden. Dies sind die sachliche Zuständigkeit, die örtliche Zuständigkeit (besonderer Gerichtsstand der Widerklage), die Rechtshängigkeit der Hauptsache, dieselbe Prozessart, die Parteiidentität (mit vertauschten Rollen) und die Konnexität als zusätzliche Prozessvoraussetzung.

      a) Sachliche Zuständigkeit

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      Die sachliche Zuständigkeit folgt den allgemeinen Regeln (§§ 23, 71 GVG). Würde Thomas im obigen Beispiel Widerklage in Höhe von 2000 € erheben, wären an sich insgesamt 6000 € „im Streit“. Wichtig ist aber, dass die Streitwerte von Klage und Widerklage nicht addiert werden (§ 5 Hs. 2 ZPO). Der Streitwert der Klage und der Streitwert der Widerklage werden getrennt berechnet. Daher ist das Amtsgericht für beide Klagen sachlich zuständig (§ 23 Nr. 1 GVG). Sowohl die Klage des Verkäufers (4000 €) als auch die Widerklage von Thomas (2000 €) liegen unter der Streitwertgrenze von 5000 €. Damit ist die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts für Klage und Widerklage gegeben.

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      Die Vorschrift des § 506 ZPO haben Sie bereits kennen gelernt. Wenn Ihnen der Zusammenhang nicht mehr in Erinnerung ist, lesen Sie nochmals die Ausführungen zur sachlichen Zuständigkeit (Rn. 89).

      b) Örtliche Zuständigkeit und besonderer Gerichtsstand der Widerklage

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      Grundsätzlich wird die örtliche Zuständigkeit nach §§ 12 ff. ZPO ermittelt. Dies gilt auch für die Widerklage. Der Widerkläger muss den Widerbeklagten (= Kläger) also grundsätzlich an dessen Wohnsitz verklagen.

      Beispiel

      Hat Martin als Verkäufer des Motorrads in Köln seinen Wohnsitz, ist das AG Köln nach den allgemeinen Regeln (§§ 12, 13 ZPO) für die Widerklage von Thomas zuständig.

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      Beispiel

      Der Verkäufer Martin hat seinen Wohnsitz in Dortmund. Ist die Widerklage am Amtsgericht Köln zulässig? Nach den allgemeinen Regeln wäre das AG Dortmund für die Widerklage zuständig (§§ 12, 13 ZPO). Hier ist aber der besondere Gerichtsstand der Widerklage (§ 33 ZPO) zu prüfen. Nach § 33 ZPO kann Thomas die Widerklage am Gericht der Klage erheben. Voraussetzung ist ein rechtlicher Zusammenhang. Diese Voraussetzung ist in unserem Beispiel unzweifelhaft gegeben, da Klage und Widerklage aus dem Kaufvertrag über das Motorrad (§ 433 BGB) resultieren. Nicht ausreichend ist hingegen ein bloßer wirtschaftlicher Zusammenhang. Dieser rechtfertigt kein „wohnortfernes“ Verfahren.

      c) Rechtshängigkeit der Hauptforderung

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      d) Gleiche Prozessart

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      e) Konnexität als zusätzliche Prozessvoraussetzung?

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      Beispiel

      Martin hat seinen Wohnsitz in Köln. Er verklagt Thomas auf Kaufpreiszahlung vor dem AG Köln. Thomas erhebt Widerklage mit der Begründung, dass Martin ihn bei einer Massenschlägerei im Bierzelt verletzt habe.

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