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Handbuch des Strafrechts


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Tatbestand umschriebene Verhalten gebunden. Täter ist nur derjenige, der entweder die Ausführungshandlung selbst vornimmt (Alleintäterschaft) oder diese durch einen anderen (mittelbare Täterschaft) oder mit anderen gemeinschaftlich begeht (Mittäterschaft). Demgegenüber stellen alle anderen Verhaltensweisen entweder eine strafbare Teilnahme an der Tat eines anderen dar oder sind straflos. Die Teilnahmevorschriften in den §§ 26 f. StGB sind insofern Ausdehnungsgründe des Tatbestandes.[16] Anstifter und Gehilfe realisieren nicht den Tatbestand des Besonderen Teils, sondern beteiligen sich an einer fremden Tatbestandsverwirklichung in Verbindung mit §§ 26 f. StGB.

      12. Abschnitt: Täterschaft und Teilnahme§ 50 Die Lehre von der Beteiligung › B. Nivellierungstendenzen des dualistischen Beteiligungssystems

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