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Handbuch des Strafrechts


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lediglich das agens erblickt, welches die Körperkräfte in Bewegung gesetzt hat“.[50] Handlung ist dann bloß die „kausalwirkende willkürliche Körperbewegung (Konzentration der Muskeln)“,[51] der Erfolg eine Veränderung in der Rechtsgüterwelt.[52] Damit wird das Unrecht zu einer Erscheinung in der Außenwelt. Betrachtet wird auf der Unrechtsebene allein das äußere Verhältnis einer Handlung zum Erfolg.

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      Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gibt kein einheitliches Bild ab, in dem zu erkennen wäre, welchen methodischen Ansatz sie verfolgt; sie ist vielmehr durch zahlreiche Schwankungen gekennzeichnet. Zu erkennen ist jedoch, dass der Bundesgerichtshof – zwar mit „Rückfällen“ in die subjektive Lehre des Handelnden und insgesamt sehr schleppend – immer mehr hin zu einer normativen Betrachtungsweise gelangt ist, ohne sich dabei aber grundsätzlich von der ursprünglichen Rechtsprechung des Reichsgerichts abzuwenden. Der Bundesgerichtshof betont vielmehr, dass sich die bisher angelegten Kriterien nicht gewandelt hätten.

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