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Handbuch des Strafrechts


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Es ist daher nicht ausreichend, die Tatherrschaft nur in ihrer Phänomenologie zu beschreiben, sondern sie bedarf auch einer Begründung. Das soll am Beispiel der mittelbaren Täterschaft deutlich gemacht werden. Diese wird von Roxin als „Willensherrschaft“ gekennzeichnet. Während der Alleintäter Inhaber der Handlungsherrschaft sei und er durch eigenhändige Verwirklichung der Tatbestandshandlung die Täterschaft begründe, fehle dem mittelbaren Täter eine solche. Seine Tatherrschaft konstituiere sich vielmehr aufgrund „der Macht des steuernden Willens“[116]. Diese Willensherrschaft des Hintermanns soll in drei Formen vorkommen: der Irrtumsherrschaft („Wissensherrschaft“), der Nötigungsherrschaft und der Organisationsherrschaft.[117]

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