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Handbuch des Strafrechts


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ein extensiver Täterbegriff diese personalen Wirkzusammenhänge. Er reduziert sie auf kausale Erscheinungen, in denen alle Bedingungen als gleichwertig erscheinen, und macht damit eine Differenzierung nach Beteiligungsformen unmöglich. Im Folgenden sind die einzelnen Formen der Täterschaft, insbesondere die der mittelbaren Täterschaft im Verhältnis zur Anstiftung und die der Mittäterschaft im Verhältnis zur Beihilfe zu konkretisieren.

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