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Handbuch des Strafrechts


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gestört werde. Ausgangspunkt ist dann nicht mehr die Handlung der Person und ihre Beziehung zum angegriffenen Rechtsgut, sondern der äußere „Eindruck“ der Allgemeinheit. Die Gesellschaft wird zum Subjekt, während der betroffene Einzelne zum Objekt für andere wird. Der „friedensstörende Eindruck“ stellt zudem nur scheinbar ein objektives Kriterium in dem Sinne dar, dass er die Strafwürdigkeit der Tat zu seinem Inhalt macht. Vielmehr ist er Ausdruck einer unbestimmten Beliebigkeit eines sozialpsychologischen Gefühls anderer, der relativ bleiben muss, da sich für ihn keine allgemeingültigen Kriterien ableiten lassen.[191] Bei dem einen könnte z.B. auch eine tatprovozierende Situationsschaffung ausreichen, um sein Rechtsgefühl zu erschüttern, bei einem anderen dagegen nicht. Schließlich wird, anders als bei der vollendeten täterschaftlich begangenen Tat, bei der das Unrecht Grund für die Folge (den Eindruck als Wendung gegen das Recht) ist, Grund und Folge beim Teilnahmeunrecht umgekehrt: Der Eindruck soll nun Grund dafür sein, dass die Tat als unrechte zu bewerten ist. Eine Tat, die nach den sonst anzulegenden Kriterien kein Unrecht darstellt, wird als Unrecht behandelt, weil sie für andere so erscheint.[192] Die Rechtswidrigkeit des Teilnahmehandelns wird damit durch den Eindruck fingiert, nicht aber begründet.

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      Die Lehre vom akzessorischen Rechtsgutsangriff beschreibt zutreffend sowohl die Mitwirkung an fremdem Unrecht als auch das Erfordernis der limitierten Akzessorietät. Allerdings mangelt es dieser Lehre an einer Begründung, warum eine „bloße“ Mitwirkung am Unrecht eines anderen, der selbst tatbestandsmäßig und rechtswidrig handelt, strafbares Unrecht begründen kann. Es ist daher einerseits näher auszuweisen, welche Bedeutung die limitierte Akzessorietät für die Teilnahme hat und wie die unterschiedlichen Beiträge des „Bestimmens“ bzw. des „Hilfeleistens“ bezogen auf die Haupttat zu bestimmen sind.

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