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Handbuch des Strafrechts


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jener.

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      Gehilfe ist derjenige, der einem anderen zu dessen vorsätzlicher rechtswidriger Tat Hilfe leistet (§ 27 Abs. 1 StGB). Nach § 27 Abs. 1 S. 1 StGB richtet sich die Strafe des Gehilfen nach der Strafdrohung des Täters, ist jedoch nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern (§ 27 Abs. 2 S. 2 StGB). Im Vergleich zur Täterschaft und auch zur Anstiftung unterstützt der Gehilfe nur die Tat des Haupttäters. Das Unrecht des Gehilfen ist daher gemindert. Eine nur versuchte Beihilfe ist generell straflos (§ 30 StGB e contrario).

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      Vor dem Hintergrund des verminderten Unrechtsmaßes der Beihilfe und der Straflosigkeit der versuchten Beihilfe bedarf es einer Konkretisierung des Merkmals „Hilfeleisten“.

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      12. Abschnitt: Täterschaft und Teilnahme§ 50 Die Lehre von der Beteiligung › E. Besondere Problemstellungen: Eigenhändige Delikte, Sonderdelikte, Unterlassungsdelikte, Fahrlässigkeit und Unternehmensstrafbarkeit

E. Besondere Problemstellungen: Eigenhändige Delikte, Sonderdelikte, Unterlassungsdelikte, Fahrlässigkeit und Unternehmensstrafbarkeit

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      Im Rahmen der Unterlassungsdelikte ist zwischen einer Beteiligung am Unterlassungsdelikt durch positives Tun eines Nichtgaranten (unter 1.) und einer Beteiligung durch ein Unterlassen eines Garantenpflichtigen am Begehungsdelikt (unter 2.) zu differenzieren. Schließlich besteht die Möglichkeit, dass mehrere durch Unterlassen an einem deliktischen Geschehen beteiligt sind (unter 3.).

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      Die Beteiligung eines Nichtgaranten