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Handbuch des Strafrechts


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Savigny stellte daher 1840 zutreffend fest: Das reale Dasein der juristischen Person „beruht auf dem vertretenen Willen bestimmter einzelner Menschen, der ihr, in Folge einer Fiction, als ihr eigener Wille angerechnet wird. Eine solche Vertretung aber, ohne eigenes Wollen, kann überall nur im Civilrecht, nie im Criminalrecht beachtet werden.“[262]

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      12. Abschnitt: Täterschaft und Teilnahme§ 50 Die Lehre von der Beteiligung › F. Zusammentreffen mehrerer Beteiligungsformen

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      12. Abschnitt: Täterschaft und Teilnahme§ 50 Die Lehre von der Beteiligung › G. Beteiligungsformen im Romstatut und im deutschen VStGB

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      12. Abschnitt: Täterschaft und Teilnahme§ 50 Die Lehre von der Beteiligung › Ausgewählte Literatur

Bloy, René Die Beteiligungsform als Zurechnungstypus im Strafrecht, 1985.
Bolowich, Michael Urheberschaft und reflexives Verständnis, 1995.
Jakobs, Günther Theorie der Beteiligung, 2014.
Johannsen, Sven Leif Erik Die Entwicklung der Teilnahmelehre in der Rechtsprechung, 2009.
Kahlo, Michael Das Problem des Pflichtwidrigkeitszusammenhanges bei den unechten Unterlassungsdelikten, 1990.
Klesczewski, Diethelm Selbstständigkeit und Akzessorietät der Beteiligung an einer Straftat, 1998.
Lüderssen, Klaus Zum Strafgrund der Teilnahme, 1967.
Murmann, Uwe Die Nebentäterschaft im Strafrecht, 1993.
Noltenius, Bettina Kriterien der Abgrenzung von Anstiftung und mittelbarer Täterschaft, 2003.
Otto, Harro Beihilfe durch Unterlassen, Jura 2017, 289 ff.
Rotsch, Thomas „Einheitstäterschaft“ statt Tatherrschaft. Zur Abkehr von einem differenzierenden Beteiligungsformensystem in einer normativ-funktionalen Straftatlehre, 2009.
Roxin, Claus Täterschaft und Tatherrschaft, 2015.
Zaczyk, Rainer Das Unrecht der versuchten Tat, 1989.

      Anmerkungen

       [1]

      Vgl. zum gemeinen Recht Bloy, Zurechnungstypen, S. 47 ff.; Bolowich, Urheberschaft und reflexives Verständnis, S. 11 ff.

       [2]

      Bloy, Zurechnungstypen, S. 67 ff. m.w.N.