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Handbuch des Strafrechts


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      Ähnlich z.B. Oldenburg 1814, Art. 67; Württemberg 1839, Art. 74; Hannover 1840, Art. 53; Hessen 1841, Art. 71; Baden 1845, § 119.

       [4]

      Bolowich, Urheberschaft und reflexives Verständnis, S. 71; vgl. aber auch Klesczewski, Selbstständigkeit und Akzessorietät der Beteiligung an einer Straftat, S. 61, Fn. 153.

       [5]

      RGSt 1, 250; 31, 80 (81f.); 58, 279; 63, 313 ff.

       [6]

      Vgl. zunächst nur Kretschmann, ZStW 43, 34 ff.; Zimmerl, ZStW 49, 39 (41).

       [7]

      NK-Schild, 3. Aufl., 2010, Vorbem. §§ 25 ff. Rn. 40.

       [8]

      NK-Schild, 3. Aufl., 2010, Vorbem. §§ 25 ff. Rn. 3.

       [9]

      RGBl. I 341.

       [10]

      NK-Schild, 3. Aufl., 2010, Vorbem. §§ 25 ff. Rn. 3.

       [11]

      Bekanntmachung vom 2.1.1975, BGBl. I S. 1.

       [12]

      NK-Schild, 3. Aufl., 2010, Vorbem. §§ 25 ff. Rn. 41 ff.

       [13]

      NK-Schild, 3. Aufl., 2010, Vorbem. §§ 25 ff. Rn. 44 f.

       [14]

      Vgl. dazu insgesamt, BT-Drs. IV/650 (E 1962), S. 147.

       [15]

      Bei Fahrlässigkeitstaten soll demgegenüber nach h.A. ein Einheitstätersystem gelten, hierzu unten Rn. 130 ff. Auch das Ordnungswidrigkeitenrecht geht von einem Einheitstäterbegriff aus (§ 14 OWiG). Der Gesetzgeber begründet das mit der Besonderheit des Verwaltungsunrechts, BT-Drs. V/1269, 47 ff. Ebenso nehmen andere Rechtssysteme auf der Unrechtsebene keine nähere Unterscheidung der Beteiligungsformen vor. So normiert z.B. § 12 des österreichischen StGB, dass nicht nur der unmittelbare Täter die strafbare Handlung begeht, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, sie auszuführen, oder der sonst zu ihrer Ausführung beiträgt. Auf der Unrechtsebene werden damit zunächst alle Beteiligten gleich behandelt. Erst im Rahmen der „ganzheitlichen-individuellen“ Strafzumessung werden die unterschiedlichen Beteiligungshandlungen berücksichtigt.

      Bei der Beteiligung mehrerer an einer Straftat, wird jeder von ihnen nach seiner Schuld bestraft (§ 13 österreichisches StGB).

       [16]

      So zutreffend NK-Schild, Vorbem. §§ 26, 27 Rn. 2. Der üblicherweise verwendete Begriff „Strafausdehnungsgründe“ ist ungenau, da die Ausdehnung sich auf den Straftatbestand bezieht und nicht auf die Strafe.

       [17]

      Vgl. zu den unterschiedlichen Varianten des Einheitstätersystems Rotsch, „Einheitstäterschaft“ statt Tatherrschaft, S. 9 ff.

       [18]

      Vgl. zu Tendenzen der Gesetzgebung zur Einheitstäterschaft im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts Volk, 1. Roxin-FS, S. 563, 565 ff.; Johannsen, Die Entwicklung der Teilnahmelehre, S. 137 ff.

       [19]

      Vgl. zur Kritik insgesamt auch Volk, 1. Roxin-FS, S. 563 ff.; LK13-Schünemann, Vor § 25 Rn. 15.

       [20]

      Vgl. zu § 129a StGB näher Weißer, ZStW 121, S. 131, 137 ff.; Rotsch, „Einheitstäterschaft“ statt Tatherrschaft, S. 222.

       [21]

      BVerfG, 26.2.2020 – 2 BvR 2347/15.

       [22]

      Vgl. bereits die Kritik von Volk, 1. Roxin-FS S. 564.

       [23]

      Vgl. zur Rechtsprechung im Nebenstrafrecht, insbes. zum Betäubungsmittelstrafrecht die Ausführungen in Sch/Sch-Heine/Weißer, Vor §§ 25 ff., Rn. 68 ff.; Johannsen, Die Entwicklung der Teilnahmelehre, S. 133 ff.

       [24]

      BGH JR 2004, 245, 246 m. Anm. Rotsch.

       [25]

      BGH JR 2004, 245, 246 m. Anm. Rotsch.

       [26]

      Vgl. auch Reichenbach, Jura 2016, 139, 145 f.

       [27]

      Vgl. auch Zaczyk, GA 2006, S. 411, 414.

       [28]

      Vgl. näher Steinberg/Valerius/Popp-Noltenius, Das Wirtschaftsstrafrecht des StGB, 2011, S. 9, 16 ff.

       [29]

      Vgl. zur älteren Literatur Getz, Teilnahme und Versuch, in: Mitteilungen der internationalen kriminalistischen Vereinigung, Bd. V 1896, S. 348 ff.; v. Liszt, MittlKV V 1896, S. 514 ff.; zudem Kienapfel, Der Einheitstäter im Strafrecht, 1971; Kienapfel/Höpfel, Grundriß des österreichischen Strafrechts, Allgemeiner Teil, 2001.

       [30]

      Vgl. aus neuerer Zeit auch die Arbeiten von Hamdorf, Beteiligungsmodelle im Strafrecht, 2002, S. 407; Schöberl, Die Einheitstäterschaft als europäisches Modell, 2006, der für eine einheitstäterschaftliche europäische Beteiligungsregelung plädiert.

       [31]

      Rotsch, „Einheitstäterschaft“ statt Tatherrschaft, S. 422 ff.