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Handbuch des Strafrechts


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[66]

      Vgl. BGHSt 2, 170; 4, 21 und 42; 6, 248; 9, 380; 16, 13; BGH GA 1963, 188.

       [67]

      BGHSt 18, 87.

       [68]

      BGHSt 8, 390; 8, 393.

       [69]

      RGSt 74, 84.

       [70]

      BGHSt 37, 289, 291; BGHSt 53, 145, 154.

       [71]

      Sch/Sch-Heine/Weißer, Vor §§ 25 ff. Rn. 63; Zaczyk, GA 2006, 411, 412.

       [72]

      Steinberg/Valerius/Popp-Noltenius, Das Wirtschaftsstrafrecht des StGB, S. 9, 18; Zaczyk, GA 2006, 411, 414.

       [73]

      BGHSt 40, 218, 236 ff.; 45, 270, 296 ff.; BGH NStZ 2008, 89.

       [74]

      BGHSt 40, 218.

       [75]

      BGHSt 48, 331.

       [76]

      BGH NJW 1998, 767.

       [77]

      BGH JR 2004, 245 ff.

       [78]

      Vgl. auch die Kritik bei Sch/Sch-Heine/Weißer, Vor §§ 25 ff. Rn. 66.

       [79]

      Auf die Wertlehren des Neukantianismus, die der teleologischen Lehre zugrunde lag, wird hier nicht näher eingegangen, vgl. hierzu Welzel, Naturalismus und Wertphilosophie, S. 41 ff.

       [80]

      Vgl. z.B. Schwinge, der die Relativität des Rechtsgutsbegriffs betont: Der Gesetzgeber schütze zwar in der Regel solche Gemeinschaftswerte, die allgemein als kulturell wertvoll erachtet würden. Dennoch könne die Rechtsordnung beispielsweise auch sozialschädliche Zustände unter Rechtsschutz stellen, dann stellten auch sie geschützte „Werte“ und „Güter“ dar. „In der Verleihung von Normenschutz durch die Rechtsordnung liegt an sich schon die Konstituierung des Schutzobjekts zu einem allgemeinen Kulturwert; indem das Gesetz bestimmte Handlungen fordert oder erlaubt, andere verbietet, nimmt es wertend zum menschlichen Leben Stellung.“, Teleologische Begriffsbildung, S. 22.

       [81]

      Eb. Schmidt, v. Frank-FG Bd. 2, S. 115.

       [82]

      Murmann, Die Nebentäterschaft im Strafrecht, S. 64 ff.

       [83]

      v. Hippel, Deutsches Strafrecht, Band 2, 1971, S. 456.

       [84]

      Mezger, Deutsches Strafrecht, 3. Aufl., 1943, S. 129 ff., und M. E. Mayer, Strafrecht Allgemeiner Teil, 1923, S. 374 ff. befürworteten für eine Unterscheidung, während sich Eb. Schmidt, Frank-FG Bd. 2, S. 118 und v. Hippel, Deutsches Strafrecht, Band 2, 1971, S. 448 ff. gegen eine Differenzierung aussprachen.

       [85]

      So Eb. Schmidt, Frank-FG Bd. 2, S. 118, der sich wegen des klaren Befehls des Gesetzes einer Unterscheidung der beiden Formen beugt.

       [86]

      So ausdrücklich insbesondere v. Hippel, Deutsches Strafrecht, Band 2, 1971, S. 448 ff.

       [87]

      Mezger, Deutsches Strafrecht, S. 425 ff.; M. E. Mayer, AT, 1923, S. 374 ff.

       [88]

      Eb. Schmidt, Frank-FG Bd. 2, S. 117.

       [89]

      Erste Ansätze einer finalen Handlungslehre befinden sich bereits bei v. Weber, Zum Aufbau des Strafrechtssystems, 1935.

       [90]

      Welzel, Naturalismus und Wertphilosophie, S. 75.

       [91]

      Welzel, ZStW 58 (1939), S. 502; vgl. auch dens., Naturalismus und Wertphilosophie, S. 79 f.

       [92]

      Welzel, ZStW 58 (1939), S. 502.

       [93]

      Welzel, ZStW 58 (1939), S. 502.

       [94]

      Welzel, ZStW 58 (1938), S. 504.

       [95]

      Welzel, ZStW 58 (1939), S. 503. Vor diesem Hintergrund grenzt Welzel den vorsätzlich handelnden scharf von dem fahrlässig handelnden Täter ab. Dieser handle nicht final, sondern sei lediglich „Mitursache für den eingetretenen Erfolg“, obwohl er ihn zweckhaft hätte vermeiden können. Dabei soll jede „beliebige Art der Mitursächlichkeit, die vermeidbar ist“, die Täterschaft begründen, unabhängig davon, wie groß oder umfangreich der Tatbeitrag sei. Bedingt durch die strukturellen Unterschiede finalen Handelns und vermeidbarer Verursachung sei die fahrlässige Täterschaft „eine Täterschaft ganz eigener Art und hat mit der (. . .) finalen Täterschaft nichts zu tun.“ Ders., ZStW 58 (1939), S. 538 f.

       [96]

      Welzel, ZStW 58 (1939), S. 516 ff., 538.

       [97]

      Welzel,