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Handbuch des Strafrechts


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betreffen. Das rein objektive Gegebensein einer Rechtfertigungslage kann insoweit nicht ausreichen (genauso wenig wie allein der subjektive Rechtswille ohne eine tatsächlich objektiv gegebene Rechtfertigungslage genügen könnte), um eine Rechtfertigung zu begründen. Denn die rein objektive Betrachtung des Geschehens, sowohl bezogen auf das Unrecht als auch auf ihren Erlaubnisgrund, erfasst nur eine Seite des personalen Unrechts. Die Einheit von Handlung und Erfolg wird dann auseinandergerissen. Das Unrechtsurteil muss vielmehr (wie oben beschrieben) auf einer Einheit der subjektiven – in der Tätervorstellung begründeten – und den objektiven – in der Außenwelt hervorgetretenen – Elementen basieren. Soll dieses Urteil durch einen Gegengrund aufgehoben werden, kann dann ebenso wenig ein objektives, für den Täter nur rein zufälliges Vorliegen einer rechtfertigenden Situation genügen, sondern erforderlich ist subjektiv die Kenntnis derselben. Ebenso wie die personale Unrechtsbegründung muss auch die Rechtfertigungsbegründung in einer Einheit von äußerer Handlung und Erfolg zusammengefasst werden. Der Täter muss das Bedeutungsbewusstsein haben, dass sein objektives Verletzungshandeln aufgrund der tatsächlich vorliegenden Rechtfertigungssachlage geschieht.[130] Dies zeigt sich auch darin, dass der sich in einer Rechtfertigungslage Befindende auf diese konkrete Situation in einer bestimmten Art und Weise reagiert. Er setzt seine Abwehrhandlung subjektiv in ein Verhältnis zur konkreten Rechtfertigungssituation, was sich z.B. auch in dem Merkmal der „erforderlichen“ Abwehrhandlung zeigt. Wäre seine Abwehrhandlung rein zufällig begründet, ohne dass er sich eines Angriffs bewusst wäre, wäre auch eine mit dem Angriff in Einklang stehende „erforderliche“ Abwehr rein zufällig.[131] Das personale Unrecht bleibt also bestehen, wenn zwar eine objektive Rechtfertigungslage gegeben ist, das Verletzungsverhalten des Täters sich aber bloß zufallsbedingt im Rahmen einer Erlaubnisnorm befindet.[132]

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      Die dargelegte Differenzierung in Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld ist damit keine zufällige, sondern unterscheidet verschiedene Stufen im Rahmen (strafbaren) personalen Unrechts. Auch wenn die Realisierung einer strafbaren Tat durch eine Person als die von ihr gestiftete Einheit zu begreifen ist, wird deutlich, dass sich diese systematisch unterteilen lässt.

      12. Abschnitt: Täterschaft und Teilnahme§ 50 Die Lehre von der Beteiligung › D. Begriff und Formen der Beteiligung

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      Die dargelegte materielle Unrechtsbestimmung hat Bedeutung für die Bestimmung des Täter- und Teilnahmebegriffs. Unabhängig von der unterschiedlichen Qualität der Tatbeiträge sind die einzelnen Beteiligungsformen nach denselben Rechtsnormen zu beurteilen. Sie setzen die Verwirklichung einer allgemein eingesehenen und im Gesetz als Unrecht festgelegten Verbotsnorm voraus z.B. Verletzung des Tötungsverbots oder des Körperverletzungsverbots. Die (formale) Verwirklichung des Tatbestandes ist damit zwar eine notwendige Voraussetzung für die Unrechtsbestimmung von Täterschaft und Teilnahme, sie lässt sich aber nicht auf sie reduzieren.

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      Aus der Differenzierung zwischen Täterschaft und Teilnahme lassen sich zusammenfassend zunächst drei – auch dem Gesetz zugrunde liegende – Annahmen ableiten:

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