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Handbuch des Strafrechts


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(unmittelbare Zuständigkeit, Anm. B.N.) oder zwischen der Beeinträchtigung des Rechtsguts und der Handlung des in den Blick genommenen Täters ist eine weitere menschliche Handlung eingeschoben (mittelbare Zuständigkeit, Anm. B.N.) (. . .). Eine andere Form der Rechtsgutsbeeinträchtigung gibt es nicht.“[32] Rotsch vertritt damit ein „normativ beteiligungsindifferentes Zurechnungsmodell“.[33] Die Unterschiede im Gewicht der Beteiligung sollen erst auf der Ebene der Strafzumessung Berücksichtigung finden.[34] Zwar erklärt Rotsch, sein System sei „kein Einheitstätersystem“, sondern stelle auf der Grundlage eines „restriktiven Unrechtsverständnis(ses)“ allein auf die „strafzumessungsirrelevanten Kategorien unmittelbarer und mittelbarer Zuständigkeit“ ab. Nun ist es aber gerade Kennzeichen des Einheitstätersystems, dass dieses auf der Unrechtsebene eine Differenzierung von Täterschaft und Teilnahme nicht vornimmt, sondern erst im Rahmen der Strafzumessung das Gewicht der Beteiligung Berücksichtigung findet. Insofern handelt es sich bei dem von ihm vorgeschlagenen „normativ-funktionalen Straftatmodell“ um ein Einheitstätersystem. Allerdings soll sich nach Rotsch die unmittelbare/mittelbare Zuständigkeit der Person neben der Kausalität auch danach bemessen, ob der Handlung der Person der Erfolg (im weiteren Sinne) auch normativ objektiv zuzurechnen sei und „der dem Täter zurechenbare Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges (. . .) zu einer Beeinträchtigung des durch die Norm geschützten Rechtsgutes“ geführt habe.[35]

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      12. Abschnitt: Täterschaft und Teilnahme§ 50 Die Lehre von der Beteiligung › C. Zur Diskussion um die Kriterien der Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme

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      Die im Folgenden dargelegten Ansätze erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sie können vielmehr nur einen groben und kursorischen Überblick über die Diskussion zu den Abgrenzungskriterien von Täterschaft und Teilnahme geben. Ausgeklammert wird zudem an dieser Stelle die Frage, ob auch Fahrlässigkeitstaten mitzugerechnet werden können (vgl. hierzu unten Rn. 130 ff.).

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