Klaus Malek

Verteidigung in der Hauptverhandlung


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Fußfesselung ausreichend entgegen wirken. Sie lässt dem Angeklagten zumindest auch die Möglichkeit, schriftliche Unterlagen zu benutzen und sich Notizen über den Prozess zu machen. Der Vorsitzende, der dies untersagt, riskiert bei entsprechendem Widerspruch des Verteidigers den Revisionsgrund des § 338 Nr. 8.

      Hinweis

      Hält der Verteidiger die Voraussetzungen einer Fesselung nicht für gegeben und macht das Gericht zu Beginn der Hauptverhandlung keine Anstalten, die Abnahme der Fesseln anzuordnen, so ist es angebracht, den Vorsitzenden zunächst hieran zu erinnern. Weigert sich dieser, so ist hiergegen gemäß § 238 Abs. 2 ein Gerichtsbeschluss herbeizuführen, da die Anordnung der Fesselung während der Hauptverhandlung eine Maßnahme der Verhandlungsleitung darstellt. Da die Fesselung nicht nur eine Entwürdigung des Angeklagten darstellt, sondern diesen auch in seinen Verteidigungsmöglichkeiten beschränken kann, sollte der Verteidiger diese Gesichtspunkte in die Begründung seines Widerspruchs aufnehmen und, je nach der Begründung der Gerichtsentscheidung, auch die Ablehnung wegen Befangenheit in Erwägung ziehen.

      Anmerkungen

       [1]

      Burhoff Hauptverhandlung, Rn. 1520.

       [2]

      BGBl. I, 2274.

       [3]

      BVerfG B. v. 3.8.2011, HRRS 2011, Nr. 983.

       [4]

      BT-Drucks. 16/11644, S. 24.

       [5]

      Meyer-Goßner/Schmitt § 119 Rn. 23; OLG Dresden NStZ 2007, 479.

       [6]

      Vgl. Hoffmann/Wissmann StV 2001, 706.

       [7]

      OLG Koblenz StV 1989, 467.

      Teil 3 Beginn der Hauptverhandlung › VI. Probleme mit der Amtstracht des Verteidigers

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Suaviter in modo, fortiter in re!Es gilt zähe Ausdauer mit gefälliger Form zu verbinden.(Jaques Ueber die Aufgabe der Vertheidigung in Strafsachen, 1873, S. 17)

      Anmerkungen

       [1]

      Vgl. Meyer-Goßner/Schmitt § 176 GVG Rn. 11 m.w.N.

       [2]

      So auch schon BVerfGE 28, 21.

       [3]

      A.A. jedoch OLG München StV 2007, 27 und Dahs Handbuch, Rn. 502, der den Kolleginnen alternativ ein weißes Halstuch gestatten will; zweifelnd Burhoff Hauptverhandlung, Rn. 865, der darauf hinweist, dass die Berufsordnung diese nicht vorschreibt.

       [4]

      So OLG München StV 2007, 27.

       [5]

      So zu Recht Weihrauch StV 2007, 28; bereits OLG Zweibrücken NStZ 1988, 144 hatte die Zurückweisung des ohne Krawatte auftretenden Verteidigers als unzulässig angesehen; vgl. auch Beulke FS Hamm, S. 21 ff.; Burhoff Hauptverhandlung, Rn. 2683.

       [6]

      BVerfG NJW 2012, 2570; zustimmend Barton Einführung in die Strafverteidigung § 5 Rn. 36.

       [7]

      Dahs Handbuch, Rn. 502 hält ein kariertes Hemd vor dem BGH jedenfalls für unter dem einzuhaltenden Niveau.

       [8]

      OLG München StV 2007, 27.

       [9]

      OLG München StV 2007, 27.

       [10]

      Weihrauch StV 2007, 28, 29; ebenso Beulke FS Hamm, S. 21 ff.

       [11]

      So jedenfalls Klemke/Elbs Rn. 796.

      Teil