Klaus Malek

Verteidigung in der Hauptverhandlung


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[1]

      Zur Überprüfung der Zuständigkeit bei der Vorbereitung der Hauptverhandlung s. auch Schlothauer Hauptverhandlung, Rn. 224 ff.

       [2]

      Roxin § 7 A I.

       [3]

      KK-Scheuten § 1 Rn. 3.

       [4]

      KK-Scheuten § 1 Rn. 4.

      Teil 3 Beginn der HauptverhandlungVIII. Zuständigkeitsrügen › 2. Rüge der sachlichen Zuständigkeit

      87

      Anmerkungen

       [1]

      Einen Überblick bieten Helm JA 2006, 389 und Wolf JR 2006, 232.

       [2]

      BGH 21, 334, 358; NStZ 1981, 296.

       [3]

      BGH StV 1995, 620; BGH NStZ 2009, 404: Meyer-Goßner/Schmitt § 270 Rn. 20.

      Teil 3 Beginn der HauptverhandlungVIII. Zuständigkeitsrügen › 3. Rüge der örtlichen Zuständigkeit

      88

      89

      Muster 3 Rüge der örtlichen Zuständigkeit

      An das

      Landgericht

      …

      In der Strafsache

      gegen …

      rüge ich die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts X.

      Mein Mandant ist angeklagt, seine Verlobte in H. durch Beibringung von Gift ermordet zu haben. Er wurde festgenommen, als er das Haus der Getöteten verließ. Die Staatsanwaltschaft hat jedoch nicht am Tat- und Ergreifungsort Anklage erhoben, sondern am Ort seiner Inhaftierung. Der Aufenthalt in der Untersuchungshaftanstalt B. begründet jedoch weder einen Wohnsitz noch den gewöhnlichen Aufenthalt eines Angeklagten.

      Ich beantrage daher, das Verfahren durch Urteil gemäß § 260 Abs. 3 StPO einzustellen und den Haftbefehl gegen meinen Mandanten aufzuheben.

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      Anmerkungen

       [1]

      H.M.; z.B. OLG Hamm NStZ-RR 1999, 16 m.w.N.

       [2]

      Meyer-Goßner/Schmitt § 9 Rn. 1; a.A. OLG Hamm NStZ-RR 1999, 16; Heghmanns StV 2000, 279.

       [3]

      BGH NStZ-RR 2007, 114.

       [4]

      BGH NStZ-RR 2007, 114.

       [5]

      BGH NStZ 1984, 128.

       [6]

      BGH StV 2000, 347, 348.

       [7]

      BGHSt 23, 82.

       [8]

      OLG Hamm wistra 2006, 37; Meyer-Goßner/Schmitt § 328 Rn. 6; SK-Frisch § 328 Rn. 18; a.A.