Klaus Malek

Verteidigung in der Hauptverhandlung


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      Prozesshindernisse sollte der Verteidiger so früh wie möglich geltend machen. Dies vermeidet nicht nur unnötigen Zeit- und Geldaufwand, sondern erspart dem Mandanten überflüssige Belastungen, die mit einem Strafverfahren stets verbunden sind. Hatte der Verteidiger bis zum Beginn der Hauptverhandlung z.B. wegen später Mandatierung keine Gelegenheit, die Einwendungen vorzutragen, oder sind Prozesshindernisse erst kurz vor der Hauptverhandlung eingetreten, so sollte er diese auch in der Hauptverhandlung so bald wie möglich geltend machen, ggf. bereits nach Aufruf der Sache und der Feststellung der Förmlichkeiten nach § 243 Abs. 1.

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      Muster 2 Einstellungsantrag wegen fehlender Prozessvoraussetzung

      An das

      Amtsgericht

      …

      In der Strafsache

      gegen…

      wegen Verdachts der Beleidigung

      beantrage ich, das Verfahren durch Urteil gemäß § 260 Abs. 3 StPO einzustellen.

      Mein Mandant wird beschuldigt, am 3.1.2017 seine Vermieterin, die zur heutigen Hauptverhandlung als Zeugin geladene Gerda Müller, als „ausgemolkene Ziege“ bezeichnet zu haben. Die Zeugin Müller hat zwar am 4.1.2017 Strafantrag gegen meinen Mandanten gestellt. Sie hat jedoch, wie der Verfahrensakte zu entnehmen ist, nachdem sie die Ladung zur Zeugenvernehmung vor dem Amtsgericht erhalten hat, die schriftliche Erklärung zur Akte gegeben, dass sie sich mit dem Angeklagten versöhnt habe und daher keinen Wert mehr auf eine Bestrafung lege. Hierin liegt die Rücknahme des Strafantrags gemäß § 77d Abs. 1 StGB. Da ein zurückgenommener Antrag nicht nochmals gestellt werden kann, liegt mangels wirksamen Strafantrags ein Verfahrenshindernis vor, das zur Einstellung der Sache führen muss.

      Anmerkungen

       [1]

      BGH 15, 287, 290; 32, 345, 350; 36, 294, 295.

       [2]

      BGH wistra 2003, 382, 383; OLG Celle NStZ 1983, 233; differenzierend Meyer-Goßner/Schmitt Einleitung Rn. 150 und NStZ 2003, 169 ff.

       [3]

      BGH 20, 292, 293.

       [4]

      BGH 22, 307.

       [5]

      OLG Zweibrücken StV 1998, 66.

       [6]

      BGH wistra 1986, 69.

       [7]

      LR-Gollwitzer § 260 Rn. 102 f.

       [8]

      BGHSt 13, 268, 273; 20, 333, 335; nicht aber, wenn noch umfangreiche Erörterungen zur Schuldfrage notwendig sind, vgl. BGHSt 44, 209, 218; BGH NStZ-RR 1996, 299.

       [9]

      BGH NStZ-RR 2005, 259.

      Teil 3 Beginn der Hauptverhandlung › VIII. Zuständigkeitsrügen

VIII. Zuständigkeitsrügen

      Teil 3 Beginn der HauptverhandlungVIII. Zuständigkeitsrügen › 1. Allgemeines

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