Gerhard Dannecker

Insolvenzstrafrecht


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• (fruchtlose) Pfändungen; • Veräußerung von betriebsnotwendigem Anlagevermögen; • Ladungen und Haftbefehle zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung; • Scheck- und Wechselproteste.

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4. Drohende Zahlungsunfähigkeit

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      Bei dem Merkmal der drohenden Zahlungsunfähigkeit gem. § 18 Abs. 2 InsO handelt es sich um einen im Jahre 1999 neu geschaffenen insolvenzrechtlichen Eröffnungsgrund. Nach dem Wortlaut der Vorschrift droht der Schuldner zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.

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der rapide Verfall der Ertragslage bei fehlenden Reserven,
Wechselproteste und Nichteinlösung von Schecks durch die Hausbank,
die Zunahme von Mahnbescheiden und erfolglosen Vollstreckungsmaßnahmen,