Björn Gercke

Arbeitsstrafrecht


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von Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern, vgl. ErfK/Müller-Glöge § 627 BGB Rn. 6 mit weiteren Beispielen.

       [120]

      BSG NZA-RR 2000, 434.

       [121]

      Schaub/Vogelsang § 10 Rn. 12.

       [122]

      Geringfügig beschäftigt sind ebenso Personen, die haushaltsnahe Dienstleistungen i.S.v. § 8a SGB IV erbringen. Eine solche geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt liegt vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird, vgl. § 8a S. 2 SGB IV.

       [123]

      Grds. sind die geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse in der Arbeitslosen-, der Pflege- und der Renten- und Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig.

       [124]

      Vgl. auch die diesbezügliche Klarstellung in § 2 Abs. 2 TzBfG.

       [125]

      Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeitsrichtlinien) 2.2.1.1.

       [126]

      BSG NZA 1984, 301.

       [127]

      BSG NZS 2005, 538. Es kommt nur dann auf den tatsächlichen Zufluss von Arbeitsentgelt an, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mehr zahlt, als diesem nach Tarifvertrag zusteht, vgl. BSG NZS 2005, 486.

       [128]

      Innerhalb dieser Gleitzone verhält es sich bei der Beitragstragung so, dass ausschließlich der Arbeitnehmer bevorteilt wird, vgl. die Regelungen in § 346 Abs. 1a SGB III, § 249 IV SGB V, § 168 Abs. 1 Nr. 1d SGB VI, § 58 Abs. 5 S. 2 SGB XI.

       [129]

      Formulierungsvorschlag: „Da das geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnis grds. gem. § 8 Abs. 1 SGB IV nur bis zu einer monatlichen Vergütung in Höhe von € 450 brutto sozialversicherungsfrei ist, wurde der Arbeitnehmer darauf hingewiesen, dass, soweit seine monatliche Vergütung im Einzelfall mehr als 450 € brutto beträgt, er den jeweils auf ihn entfallenden Arbeitnehmeranteil an den Sozialversicherungsbeiträgen zu tragen hat.“

       [130]

      KassKomm/Spellbrink § 32 SGB I Rn. 6 f.

       [131]

      Schaub/Linck § 44 Rn 65.

       [132]

      Preis/Temming Individualarbeitsrecht Rn. 243; MünchHdb-ArbR/Schneider Bd. 1 § 19 Rn. 12 f.

       [133]

      Preis Individualarbeitsrecht Rn. 244.

       [134]

      ErfK/Koch § 5 BetrVG Rn. 17 ff. Als Beispiele aus der Rspr., nach denen der Status eines leitenden Angestellten vorliegen soll, sind zu nennen: Wirtschaftsprüfer (BAG AP Nr. 5 zu § 5 BetrVG 1972); Leiter einer Geschäftsstelle (BAG AP Nr. 21 zu § 102 BetrVG 1972); TÜV-Abteilungsleiter (BAG AP Nr. 24 zu § 5 BetrVG 1972). In folgenden Beispielsfällen verneint die Rspr. den Status eines leitenden Angestellten: Vertriebsleiter eines Verlagsunternehmens (BAG AP Nr. 19 zu § 5 BetrVG 1972); Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft ohne Berechtigung zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern (BAG NZA-RR 2000, 425); Werksärzte (LAG Baden-Württemberg AP Nr. 17 zu § 5 BetrVG 1972). Vgl. zum (begrenzten) Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2 KSchG: Horn NZA 2012, 186.

       [135]

      Hanau/Adomeit Rn. 560.

       [136]

      HK-ArbR/Gieseler § 14 KSchG Rn. 13; ErfK/Kiel § 14 KSchG Rn. 10. Vgl. zum Kündigungsschutz leitender Angestellter Vogel NZA 2002, 313. § 14 Abs. 2 S. 1 KSchG erklärt § 3 KSchG für unanwendbar, sodass leitende Angestellte keinen Kündigungseinspruch beim Betriebsrat einlegen können. § 14 Abs. 2 Satz 2 KSchG legt fest, dass der Arbeitgeber gem. § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG gegen Zahlung einer Abfindung die Auflösung des Arbeitsverhältnisses beantragen kann, ohne dies begründen zu müssen.

       [137]

      Küttner/Voelzke Leitende Angestellte Rn. 25.

       [138]

      Küttner/Seidel Leitende Angestellte Rn 24.

       [139]

      Preis/Temming Individualarbeitsrecht Rn. 264; Zöllner/Loritz/Hergenröder § 5 IV 2.

       [140]

      Siehe auch § 23 Abs. 1 S. 2 KSchG, § 5 Abs. 1 BetrVG, § 1 Abs. 2 EFZG, aus denen sich mittelbar ebenfalls ergibt, dass der Gesetzgeber die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten grds. als Arbeitnehmer ansieht und sie nur in bestimmten Fällen aus dem Anwendungsbereich herausnimmt.

       [141]

      Knopp/Kraegeloh § 10 Rn. 6; Leinemann/Taubert § 10 Rn. 6; ErfK/Schlachter § 10 BBiG Rn. 3a. So auch im Ergebnis: Vogel NJ 2014, 133, 140; ebenso: Gedon/Hurlebaus § 10 Rn. 37.

       [142]

      LAG Düsseldorf NZA 1985, 95.

       [143]

      In BAG AP Nr. 1, 2 zu § 611 BGB Ausbildungsverhältnis hat das BAG die Frage der Arbeitnehmereigenschaft nicht beantwortet. BAG AP Nr. 3 zu § 611 BGB Ausbildungsverhältnis und BVerwG AP Nr. 32 zu § 9 MuSchG bejahen das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses ausdrücklich.

       [144]

      BAG AP Nr. 11 zu § 18 SchwbG; BAG AP Nr. 7 zu § 3 BBiG.

       [145]

      BAG NZA 2013, 1202; Vogel