Björn Gercke

Arbeitsstrafrecht


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      § 25 BBiG erklärt hiervon abweichende vertragliche Regelungen zwischen Ausbildendem und Auszubildendem für unzulässig, § 10 Abs. 2 BBiG ist demnach kein dispositives Recht.

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      § 26 BBiG erklärt einige Vorschriften aus dem Berufsausbildungsrecht auf Personen anwendbar, die eingestellt worden sind, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben, ohne dass eine systematische Berufsausbildung absolviert wird. Diese Regelung betrifft folglich die soeben dargestellten Personengruppen der Anlernlinge, Volontäre und Praktikanten, wenn diese nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen. Sind diese Erfordernisse gegeben, so hat die fragliche Person die sich aus den §§ 16, 17 und 21 bis 23 BBiG ergebenden Ansprüche.

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      Sog. Ein-Euro-Jobs sind Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung für erwerbsfähige hilfebedürftige Personen, die keine Arbeit zu finden vermögen; geregelt sind diese in § 16d Abs. 7 S. 1 SGB II. Sie begründen ausweislich der Regelung in § 16d Abs. 7 S. 2 Hs. 2 SGB II kein Arbeitsverhältnis, sondern lassen ein von Rechtssätzen