Björn Gercke

Arbeitsstrafrecht


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      Auch im EStG findet sich keine Definition des Arbeitnehmerbegriffes. § 19 Abs. 1 EStG erklärt lediglich, dass zu den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit vor allem auch Löhne und Gehälter zu rechnen sind.

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2. Sonstige Beschäftigte

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Hausgewerbetreibende,

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