Björn Gercke

Arbeitsstrafrecht


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       [42]

      Blümich/Geserich § 19 EStG Rn. 130.

       [43]

      Gesellschaft bürgerlichen Rechts, offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft.

       [44]

      Preis/Temming Individualarbeitsrecht Rn. 134.

       [45]

      BAG AP Nr. 25 zu § 2 ArbGG 1979.

       [46]

      BAG AP Nr. 23 zu § 2 ArbGG 1979; BAG Urt. v. 23.06.1992 – 9 AZR 308/91.

       [47]

      BGH NJW 2001, 1056; daran anschließend BAG NZA 2003, 918 und BAG NZA 2005, 318. Nach der früheren Rechtsprechung des BGH war die GbR nicht als rechtsfähig anzusehen, sodass nicht die Gesellschaft, sondern die Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit als Arbeitgeber einzuordnen waren, BAG AP Nr. 4 zu § 705 BGB.

       [48]

      BAG NJW 2007, 2877.

       [49]

      § 1 Abs. 1 Satz 1 AktG; § 13 Abs. 1 GmbHG.

       [50]

      Preis/Temming Individualarbeitsrecht Rn. 137.

       [51]

      MünchHdb-ArbR/Richter Bd. 1 § 23 Rn. 11.

       [52]

      Vgl. hierzu 1. Kap. Rn. 144 ff.

       [53]

      MK-AktG/Spindler § 93 Rn. 18 ff; vgl. hierzu ausführlich 1. Kap. Rn. 176 ff.

      1. Kapitel GrundlagenC. Grundbegriffe des Arbeitsstrafrechts › II. Arbeitnehmer und Beschäftigte

II. Arbeitnehmer und Beschäftigte

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      Im vorstehenden Abschnitt wurde herausgearbeitet, dass es letztlich bereichsunabhängig für die Definition des Arbeitgeberbegriffs auch einer Bestimmung des Arbeitnehmerbegriffs bedarf. Dabei überrascht es nach den vorstehenden Ausführungen kaum, dass auch dieser in den Regelungsbereichen des Arbeits-, Sozial- und Steuerrechts verschieden definiert ist.

a) Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne

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Eigenart und Organisation der Tätigkeit, siehe jetzt auch ausdrücklich in § 611a Abs. 1 S. 4 BGB
persönliche Leistung oder Einsatz Dritter,
Weisungsgebundenheit bzgl. Inhalt, Ort, Zeit, Durchführung, also Dauer und Art der Tätigkeit, vgl. § 611a Abs. 1 S. 2 BGB
Überwachung und Verhaltens- und Ordnungsregeln,