Björn Gercke

Arbeitsstrafrecht


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rel="nofollow" href="#uf5fa31f1-bc71-4553-948e-c672f30f3699">3. Kap. Rn. 29 ff.

       [4]

      Ignor/Mosbacher § 1 Rn. 26.

       [5]

      Vgl. beispielhaft LG Nürnberg-Fürth NZV 2006, 433.

       [6]

      Vgl. hierzu 3. Kap. Rn. 88 ff. und Rn. 233 ff.

      1. Kapitel Grundlagen › C. Grundbegriffe des Arbeitsstrafrechts

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      Eine sach- und fachgerechte Bearbeitung von Mandaten aus dem Bereich des Arbeitsstrafrechts erfordert grundsätzlich (auch) arbeitsrechtliche Expertise. Einblicke in und Erfahrungen aus der arbeitsrechtlichen Praxis, die für das den Einzelfall möglicherweise entscheidende Fingerspitzengefühl sorgen können, lassen sich in einem Buch nur äußerst eingeschränkt transportieren. In Anbetracht dessen ist aus unserer Sicht in diesem Rahmen das arbeitsrechtliche Grundgerüst vorzustellen, in welchem es sich zu bewegen gilt. Hierzu zählt vor allem die Aufbereitung der zentralen Grundbegriffe, vornehmlich eine definierende Darstellung der wesentlichen Normadressaten des Arbeitsstrafrechts.

      1. Kapitel GrundlagenC. Grundbegriffe des Arbeitsstrafrechts › I. Arbeitgeber i.S.d. Arbeitsstrafrechts

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1. Arbeitgeberbegriff a) Arbeitgeber im arbeitsrechtlichen Sinne

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      Trotz dieser für das Arbeitsrecht allgemein anerkannten Definition des Arbeitgeberbegriffs erhält er sich für die einzelnen Normen eine gewisse Relativität. Beleg hierfür bildet § 6 Abs. 2 AGG, der für die Regelungen des 2. Abschnitts des Gesetzes den Arbeitgeberbegriff abweichend von der anerkannten Definition festschreibt. Nach dieser Vorschrift ist Arbeitgeber nicht nur, wer Arbeitnehmer, sondern auch, wer Auszubildende, arbeitnehmerähnliche Personen oder Heimarbeiter beschäftigt.

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