Björn Gercke

Arbeitsstrafrecht


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weist darauf hin, dass es sich beim Arbeitsverhältnis um einen Unterfall des sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses handelt, jedes Arbeitsverhältnis demzufolge als Beschäftigungsverhältnis i.S.d. Sozialrechts gilt und somit weitgehende Klarheit über den Begriff des Beschäftigungsverhältnisses und damit im Ergebnis auch des Arbeitgeberbegriffs herrscht. Bei näherer Betrachtung ergibt sich indes, dass beides nicht der Fall ist. Zum einen bestehen durchaus Arbeitsverhältnisse, die keine sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisse darstellen. Beispielhaft sei das seit längerer Zeit einvernehmlich ruhend gestellte Arbeitsverhältnis genannt. Zum anderen hilft die Definition des § 7 Abs. 1 SGB IV nicht weiter, wenn der Arbeits- oder Dienstleistung kein Arbeitsverhältnis zugrunde liegt. Denn abseits des Arbeitsverhältnisses definiert sich das Beschäftigungsverhältnis durch den ebenso unbestimmten Rechtsbegriff der „nichtselbstständigen Arbeit“.

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      Der steuerrechtliche Arbeitgeberbegriff ist vor allem beim Lohnsteuerabzugsverfahren gem. §§ 38, 39b bis 41c, 42b und 42d bis 42f EStG relevant, da nach §§ 38 Abs. 3, 40 Abs. 3 und 41a EStG nur inländische Arbeitgeber im steuerrechtlichen Sinne zur Erhebung von Lohnsteuer und deren Abführung an das Finanzamt verpflichtet sind.

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