Björn Gercke

Arbeitsstrafrecht


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Betrieb eingegliedert, so ist er abhängig beschäftigt.[98] Darüber hinaus sind gem. § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII Beschäftigte, die nicht Arbeitnehmer sind, aber wie ein nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII Versicherter tätig werden, zumindest in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherungspflichtig. Dies ist dann der Fall, wenn „eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht wird, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen“.[99] Im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung sind gem. § 2 Nr. 9 SGB VI auch selbstständig Tätige versicherungspflichtig, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400 € im Monat übersteigt, und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (sog. arbeitnehmerähnliche Selbstständige).[100]

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