Björn Gercke

Arbeitsstrafrecht


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      Gemäß § 5 Abs. 3 S. 2 und Abs. 4 BetrVG sind leitende Angestellte Personen, die nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb

entweder zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt sind oder
Generalvollmacht oder Prokura haben und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder
regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnehmen, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn sie dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen treffen oder sie maßgeblich beeinflussen; dies kann auch bei Vorgaben insbesondere auf Grund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein.

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      Vorzugswürdig erscheint es allerdings, mit der erstgenannten Auffassung in der Literatur anzunehmen, dass das Berufsausbildungsverhältnis ein spezielles Arbeitsverhältnis darstellt, da diese sich am Wortlaut der verschiedenen Normen, welche sich mit den zur Berufsbildung Beschäftigten befassen, und damit auch am Willen des Gesetzgebers orientiert.