Björn Gercke

Arbeitsstrafrecht


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der Praxis bildet die Zusammenarbeit verschiedener Behörden ein ganz wesentliches und effektives Element bei der Bekämpfung von Delikten aus dem Bereich des Arbeitsstrafrechts. Insbesondere ist in zahlreichen Einzelgesetzen vorgesehen, dass sich die jeweiligen Behörden und Stellen gegenseitig unterrichten, wenn sie im Rahmen ihrer eigenen Aufgabenwahrnehmung Anhaltspunkte für Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten festgestellt haben, für deren Überprüfung und Verfolgung die jeweils andere Behörde bzw. Stelle zuständig ist.[8] Entsprechend dicht ist das „Netz der Verfolger“.[9]

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      Sind daher einmal Verdachtsmomente entstanden, ist es für den jeweiligen Unternehmer schwierig, sich der weiteren „Ermittlungsmaschinerie“ zu entziehen.

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      Hinweis

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      Häufig werden Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren im Anschluss an – nicht selten anonyme – Strafanzeigen eingeleitet. Oftmals stellt sich rasch heraus, dass der zunächst unbekannte Initiator ein ehemaliger Arbeitnehmer des betroffenen Unternehmens ist, von dem man sich im Unfrieden getrennt hat. Aber auch noch beschäftigte – aber unzufriedene – Arbeitnehmer oder auch Betriebsräte scheuen sich nicht vor der Anzeige tatsächlicher oder vermeintlicher Straftaten.

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      Zunehmend sind auch Strafanzeigen durch Konkurrenzunternehmen zu konstatieren. Teilweise erfolgen diese Strafanzeigen auch nur „ins Blaue hinein“, da das angezeigte Unternehmen – insbesondere im Baubereich – mit „Kampfpreisen“ auf sich aufmerksam macht. Hier liegt oft der Verdacht des Konkurrenten nahe, diese Preise nur mit illegalen Methoden anbieten zu können.

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      Hinweis

      Anonyme Strafanzeigen werden von den Strafverfolgungsbehörden oftmals nicht gerne gesehen. Dies liegt in der ihnen stets inhärenten Gefahr des „Denunziantentums“. Bei anonymen Strafanzeigen ist es nie gänzlich auszuschließen, dass diese inhaltlich bewusst falsch sind, um sich an einem früheren Arbeitgeber zu rächen oder auf diesem Wege einem unliebsamen Konkurrenten Scherereien zu machen.

      Um auf Basis einer anonymen Strafanzeige weitere Ermittlungsmaßnahmen (insbesondere eine Durchsuchungsmaßnahme, die strafprozessual eines Anfangsverdachts bedarf) ergreifen zu können, bedarf es durch die Strafverfolgungsbehörden zunächst der Einschätzung der Qualität dieser Strafanzeige.

      Es bietet sich daher im „Verteidigungsfall“ an, die anonyme Anzeige auf ihr inhaltliches Gewicht hin zu überprüfen, um sich gegebenenfalls gegen erlittene Zwangsmaßnahmen wie eine Durchsuchung zu wehren.

      Anmerkungen

       [1]

      S. 1. Kap. Rn. 27 ff.

       [2]

      Hierzu ausführlich unter 1. Kap. Rn. 204 ff.

       [3]

      Gercke ZWH 2019, 301, 302.

       [4]

      Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz – MiLoG) v. 11.8.2014, BGBl. I 2014, S. 1348.

       [5]

      Vgl. den dreizehnten Bericht der Bundesregierung über die Auswirkungen des Gesetzes zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung v. 9.6.2017, BT-Drucks. 18/12755, S. 16.

       [6]

      Vgl. BT-Drucks. 18/12755, S. 16.

       [7]

      Vgl. Maschmann NZA 2014, 929, 930 zum Aufbau von Verfolgungsdruck durch verdachts- und anlasslose Kontrollen der Zollbehörden.

       [8]

      Aulmann S. 57 f.

       [9]

      Ignor/Rixen, 2. Aufl., § 1 Rn. 53.

       [10]

      Vgl. MiZi, 2. Teil, 1. Abschnitt, I., Ziff. 5 und 7.

       [11]

      Klein/Rüsken § 31a Rn. 10.

       [12]

      Vgl. grds. zur Zusammenarbeit der Behörden und Stellen Aulmann S. 57 f.